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Änderung der Lohnkontenverordnung 2006

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF, mit der die Lohnkontenverordnung 2006, BGBl II 2005/256 idF BGBl II 2015/383, geändert wird

BGBl II 2021/122, ausgegeben am 25. 3. 2021

Durch die Einführung des Homeoffice-Pauschales (vgl 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz) und die Erweiterung des Jobtickets (vgl Ökologisierung - Änderung EStG, NoVAG und ElAbgG) ist es notwendig geworden, die im Lohnkonto und damit auch im Lohnzettel enthaltenen Informationen an die geänderte Rechtslage anzupassen, um ihren effizienten Vollzug sicherzustellen.

Homeoffice-Pauschale

Sowohl für die Bemessung des höchstmöglichen nicht steuerbaren Homeoffice-Pauschales von € 3,- pro Homeoffice-Tag gem § 26 Z 9 EStG 1988, als auch für die Berechnung der mit Homeoffice zusammenhängenden Werbungskosten des § 16 Abs 1 Z 7a EStG 1988 ist es notwendig, dass die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich in seiner Wohnung ausübt (Homeoffice-Tage), durch den Arbeitgeber in das Lohnkonto aufgenommen werden. Das soll unabhängig davon gelten, ob durch den Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird, für wie viele Tage oder in welcher Höhe es nicht steuerbar zugewendet wird. Damit soll sowohl die Überprüfung der Mindestanzahl an Homeoffice-Tagen gem § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG 1988 (ergonomisches Mobiliar), als auch die Berechnung der Differenz-Werbungskosten nach § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG 1988 erleichtert werden. (§ 1 Abs 1 Z 17 der LohnkontenVO)

Wie auch bei anderen Ersätzen des Arbeitgebers, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören – wie beispielsweise Reisekosten gem § 26 Z 4 EStG 1988 – soll auch der zugewendete Betrag an Homeoffice-Pauschale aus dem Lohnkonto – und in weiterer Folge aus dem Lohnzettel – ersichtlich sein. Dadurch kann ein Übergenuss im Falle des Vorliegens mehrerer Arbeitgeber verhindert und eine Pflichtveranlagung gem § 41 Abs 1 Z 13 EStG 1988 durchgeführt werden. (§ 2 Z 2 der LohnkontenVO)

Jobticket

Wie auch bisher sollen die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert wird, in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Durch die Möglichkeit, die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten nicht steuerbar zu übernehmen, ist es notwendig, auch jene Kalendermonate, für die eine derartige Kostenübernahme erfolgt, im Lohnkonto anzugeben. (§ 1 Abs 1 Z 13 der LohnkontenVO)

Auch die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sollen, ähnlich wie Reisekosten und ein ausbezahltes Homeoffice-Pauschale, in das Lohnkonto aufgenommen werden, um insb im Fall einer Prüfung eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sicherzustellen. (§ 2 Z 2 der LohnkontenVO)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30653 vom 26.03.2021