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Verordnung des BMF, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
BGBl II 2022/303, ausgegeben am 9. 8. 2022
Besteht im Inland keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, so kann gem § 47 Abs 1 lit b EStG für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. In das Lohnkonto ist diesfalls auch einzutragen, ob ein solcher freiwilliger Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen wurde. (§ 1 Abs 1 Z 18 Lohnkontenverordnung 2006)
Für das Kalenderjahr 2022 ist im Lohnkonto auch einzutragen, ob eine außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs 19 BB-PG zugewendet wurde. (§ 5 Abs 3 Lohnkontenverordnung 2006)
Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 ist zusätzlich zu den Bezügen gem § 2 Z 1 die steuerfreie Teuerungsprämie gem § 124b Z 408 EStG 1988, vgl hierzu das Teuerungs-Entlastungspaket, in das Lohnkonto aufzunehmen und auszuweisen, in welcher Höhe diese aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 7 EStG 1988 geleistet wurde. (§ 5 Abs 4 Lohnkontenverordnung 2006)