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Verordnung des BMF, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird.
BGBl II 2023/55, ausgegeben am 27. 2. 2023
Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge – Kostenersätze
Vom Arbeitgeber geleistete Ersätze für Kosten
a) | des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation gem § 4c Abs 1 Z 2 lit a der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416, |
b) | des Aufladens samt der Lademenge in Kilowattstunden gem § 4c Abs 1 Z 2 lit b der Sachbezugswerteverordnung, |
c) | des Aufladens gem § 8 Abs 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung (pauschale Monatsbeträge) samt dem Nachweis, dass die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen und |
d) | der Anschaffung einer Ladeeinrichtung gem § 4c Abs 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung. |
sind nunmehr ebenfalls fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen. (vgl § 1 Abs 1 Z 19 der LohnkontenVO und VO BGBl II 2022/504, Rechtsnews 33585)
Nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn
Die steuerfreien Bezüge gem § 3 Abs 1 Z 13 lit b (Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern) und Z 16d (Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing, vgl Teuerungs-Entlastungspaket Teil II) sind nun ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen.
Bei § 26 Z 5 lit b EStG („Öffi-Ticket“) ist ein Nachweis über die Höhe der Kosten der übernommenen Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zum Lohnkonto zu nehmen. (§ 2 Z 1 und Z 2 der LohnkontenVO)