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Änderung der Lohnkontenverordnung

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird

BGBl II 2024/64, ausgegeben am 23. 2. 2024

Folgende Daten sind nun ebenfalls fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:

-vom Arbeitgeber geleistete Ersätze für Kosten des Aufladens eines emissionsfreien Kfz gemäß § 8 Abs 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung (pauschale Monatsbeträge) samt dem Nachweis, dass die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug nicht sichergestellt werden kann (bislang: „die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen“) (§ 1 Abs 1 Z 19 lit c der VO),
-die Zinsenersparnis eines Arbeitnehmers gemäß § 5 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung; weiters ist ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes gemäß § 5 Abs 3 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung für die gesamte Laufzeit des Darlehens zum Lohnkonto zu nehmen (§ 1 Abs 1 Z 20 der VO),
-die Gewährung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG 1988, die gesamte Höhe der Beteiligung in Prozent, der Zufluss gemäß § 67a Abs 3 EStG 1988 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs 3 Z 2 EStG 1988 (§ 1 Abs 1 Z 21 der VO).

Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), sind nun ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen:

-Die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs 1 16c EStG 1988 (pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) (§ 2 Z 1 der VO),
Hinweis Für Arbeitnehmer, die jedoch ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988 erhalten, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen. (§ 3 Abs 2 der VO)
-Für das Kalenderjahr 2024 zusätzlich die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 (§ 5 Abs 5 der VO)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35111 vom 26.02.2024