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Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
BGBl II 2024/64, ausgegeben am 23. 2. 2024
Folgende Daten sind nun ebenfalls fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
- | vom Arbeitgeber geleistete Ersätze für Kosten des Aufladens eines emissionsfreien Kfz gemäß § 8 Abs 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung (pauschale Monatsbeträge) samt dem Nachweis, dass die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug nicht sichergestellt werden kann (bislang: „die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen“) (§ 1 Abs 1 Z 19 lit c der VO), |
- | die Zinsenersparnis eines Arbeitnehmers gemäß § 5 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung; weiters ist ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes gemäß § 5 Abs 3 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung für die gesamte Laufzeit des Darlehens zum Lohnkonto zu nehmen (§ 1 Abs 1 Z 20 der VO), |
- | die Gewährung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG 1988, die gesamte Höhe der Beteiligung in Prozent, der Zufluss gemäß § 67a Abs 3 EStG 1988 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs 3 Z 2 EStG 1988 (§ 1 Abs 1 Z 21 der VO). |
Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), sind nun ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen:
- | Die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs 1 16c EStG 1988 (pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) (§ 2 Z 1 der VO), Hinweis Für Arbeitnehmer, die jedoch ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988 erhalten, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen. (§ 3 Abs 2 der VO) |
- | Für das Kalenderjahr 2024 zusätzlich die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 (§ 5 Abs 5 der VO) |