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EStG: § 17 Abs 4, Abs 5 und Abs 5a
Verordnung des BMF, mit der die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert wird
BGBl II 2020/559, ausgegeben am 11. 12. 2020
Anpassung an das Konjunkturstärkungsgesetz 2020
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020, BGBl I 2020/96, sind folgende Obergrenzen für eine Vollpauschalierung entfallen:
- | die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs 6 BewG 1955) von 60 Hektar sowie |
- | die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten von 120. |
Es verbleibt somit als einzige gesetzliche Obergrenze für die Anwendung der Vollpauschalierung die Einheitswertgrenze von € 75 000,-. Für den Bereich des Obstbaues ist zudem die Begrenzung der Vollpauschalierung auf Obstkulturen, deren Fläche 10 Hektar nicht übersteigt, entfallen.
Diese gesetzlichen Änderungen des § 17 Abs 5a EStG 1988 werden nun in der Verordnung umgesetzt. Die Regelungen iZm den drei genannten Grenzen können daher entfallen. (§ 1 Abs 3, § 2 Abs 1, § 6, § 9 Abs 1 und § 13 LuF PauschVO 2015)
Entlastung der bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft
- | Für Forstbetriebe wird die Einheitswertgrenze für die Vollpauschalierung von € 11 000,- auf € 15 000,- erhöht. (§ 3 Abs 1 und Abs 2 LuF PauschVO 2015) |
- | Die Einnahmengrenze für Nebentätigkeiten, welche weiterhin zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen, wird auf € 40 000,- erhöht. (§ 7 Abs 4 LuF PauschVO 2015) |
- | Die pauschalen Betriebsausgaben werden bei Kalamitätsnutzungen um 20 Prozent erhöht. (§ 3 Abs 4 und § 10 LuF PauschVO 2015) |
Inkrafttreten
Die oben angeführten geänderten Bestimmungen der Verordnung sollen erstmalig bei der Veranlagung für 2020 anzuwenden sein. (§ 17 Abs 4 LuF PauschVO 2015)