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Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Liebhabereiverordnung geändert wird
BGBl II 2024/89, ausgegeben am 27. 3. 2024
Im Rahmen des Konjunkturpaketes „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde nun auch die LVO geändert:
Verlängerung des „absehbaren Zeitraums“
Aufgrund überproportional gestiegener Grundstückspreise, Bau- und Planungskosten sowie Fremdfinanzierungskosten haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse für Vermieter verändert. Die in der Liebhabereiverordnung festgesetzten Zeiträume, nach denen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen ist, um vom Vorliegen von Einkünften auszugehen, erfassen die konjunkturellen Rahmenbedingungen nicht mehr angemessen. Das bedeutet, dass in einigen Fällen Vermietungen nicht als Einkunftsquelle anerkannt werden, weil in einem absehbaren Zeitraum (zB 20 Jahre bei der „kleinen Vermietung“) keine Gesamtüberschüsse erzielt werden. Durch die Kostensteigerungen wird eine Änderung des „absehbaren Zeitraums“ erforderlich.
So sollen diese „absehbaren Zeiträume“ sowohl bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) als auch bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden („große Vermietung“) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 (bislang 25) Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 (bislang 28) Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Dies ist auf entgeltliche Gebäudeüberlassungen anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. (§ 2 Abs 3, § 8 Abs 4 LVO)
Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“ gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 25 (bislang 20) Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 (bislang 23) Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Dies ist auf Betätigungen anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. (§ 2 Abs 4, § 8 Abs 4 LVO)
Gesamtgewinn
In § 3 Abs 1 LVO entfällt der letzte Satz („Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.“)