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Verordnung des BMF, mit der die Pendlerverordnung geändert wird
BGBl II 2022/275, ausgegeben am 8. 7. 2022
In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 sind bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro zusätzlich zu den durch den Pendlerrechner ermittelten Pauschbeträgen (gemäß § 16 Abs 1 Z 6 und § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988) die höheren Werte gem § 124b Z 395 EStG 1988 heranzuziehen, vgl hierzu das Energiepaket BGBl I 2022/63. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum die höheren Werte im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, eine erneute Abgabe des amtlichen Formulars nur aufgrund der höheren Werte ist nicht erforderlich.