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Verordnung des BMF, mit der die Quotenregelungsverordnung geändert wird
BGBl II 2024/146, ausgegeben am 11. 6. 2024
Quotenerklärung
Durch das Bundesgesetz BGBl I 2023/201 wurde die Quotenregelung, die in der Stammfassung nur die in § 134 Abs 1 BAO angeführten Abgabenerklärungen umfasst hat, um die Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe ergänzt. Die in § 1 Z 4 QuRV enthaltene Definition des Begriffs „Quotenerklärung“ soll dementsprechend angepasst werden.
Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde, können (unverändert) nicht Quotenerklärungen sein, außer es handelt sich um Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern oder von Personen, bei denen ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt. (§ 1 Z 4 QuRV)
Anmeldung bzw Abmeldung zur/von der Quotenregelung
Die Anmeldung von Steuernummern zur Quotenregelung sowie deren Abmeldung von der Quotenregelung sollen verpflichtend elektronisch und in strukturierter Form vorgenommen werden. Die hiefür erforderlichen Funktionen werden im Verfahren FinanzOnline bereitgestellt. (§ 2 Abs 1, Abs 3 und Abs 5 QuRV)
Ausscheiden von der Quotenregelung
Wurde die Quote zum Ablauf einer Abberufungsfrist gem § 6 QuRV nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt die abberufene(n) Steuernummer(n), für die die Quotenerklärung nicht eingereicht wurde, ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung aus der Quotenregelung auszuscheiden.
Da sich diese Thematik generell für alle aufgrund der Nichteinhaltung von Abgabeterminen abberufenen Quotenerklärungen stellt, soll eine allgemeine Regelung vorgesehen werden. Konsequenterweise kann die punktuelle Regelung in § 6 Abs 3 QuRV entfallen. § 5 Abs 3 QuRV soll im Sinne dieser einheitlichen Regelung angepasst werden. (§ 3 Abs 2 und 3, § 5 Abs 3 und § 6 Abs 2 und Abs 3 QuRV)
Inkrafttreten
Der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung war anders formuliert als jener des § 134a BAO. Da durch das Bundesgesetz BGBl I 2023/201 der zeitliche Anwendungsbereich des § 134a BAO durch eine Änderung des § 323 Abs 77 BAO neu definiert wurde, soll auch der Wortlaut des § 10 an jenen des § 323 Abs 77 BAO in der neuen Fassung angepasst werden. Die Verordnung tritt mit 1. 1. 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. 12. 2022 endet. (§ 10 QuRV)