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VO des BMF, mit der die VO des BMF gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000,- durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl II 2020/567, Rechtsnews 30112) geändert wird
BGBl II 2020/610, ausgegeben am 28. 12. 2020
Begünstigte Unternehmen
Auch Unternehmen, die die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger des Unternehmens erfüllen, kann nunmehr der FKZ 800.000 gewährt werden. Die entsprechende Ausnahme ist weggefallen.
Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz in den Betrachtungszeiträumen
Nunmehr sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 unzulässig, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 gemäß des auf Grundlage des § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durchgehend einen diesbezüglichen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Dabei gilt die Ausklammerung November 2020 oder Dezember 2020 vom Betrachtungszeitraum nicht als Lücke zwischen den Betrachtungszeiträumen.
Antragstellung - Verhältnis FKZ 800.000 zu Lockdown-Umsatzersatz und Verlustersatz
Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss weiterhin ein auf Grundlage des § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 2020/567, Rechtsnews 30112, zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden.
Hat der Antragsteller vor Kundmachung der VO des BMF gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend RL über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 2020/567, Rechtsnews 30112) idF dieser RL, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum Dezember beantragt, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum Dezember anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.
Notwendige Korrekturen, die nach der Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 vorzunehmen sind, haben im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche zu erfolgen. Daher hat sich der Antragsteller im Antrag zu verpflichten, allfällige Beträge aufgrund notwendiger Korrekturen an die COFAG zurückzuzahlen, Die Rückzahlung ist auch im Wege einer Verrechnung mit der zweiten Tranche möglich.
Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gemäß der VO des BMF gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend RL über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBL II 2020/568, Rechtsnews 30113, gewährt werden.
Hat der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt, kann dennoch vor Antragstellung der zweiten Tranche ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem die erste Tranche durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind.
Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.