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Änderung der Sachbezugswerteverordnung – arbeitsplatznahe Unterkunft

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird

BGBl II 2024/290, ausgegeben am 24. 10. 2024

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, ist bis zu einer Größe von 35 m2 (bislang 30 m2) kein Sachbezug anzusetzen. (§ 2 Abs 7a Z 1 Sachbezugswerteverordnung)

Bei einer Größe von mehr als 35 m2 (bislang 30 m2) aber nicht mehr als 45 m2 (bislang 40 m2) sind die Quadratmeterwerte laut SachbezugswerteVO um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. (§ 2 Abs 7a Z 2 Sachbezugswerteverordnung)

Zudem wird in § 2 Abs 7a folgende Z 3 angefügt:

Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind diese Wohnflächen zur Beurteilung der Quadratmetergrenzen auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer. (§ 2 Abs 7a Z 3 Sachbezugswerteverordnung)

Dies ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 enden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36020 vom 28.10.2024