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Änderung der Verordnung über die Prüfung des Steuerkontrollsystems
BGBl II 2020/561, ausgegeben am 11. 12. 2020
§ 153b Abs 4 Z 4 BAO hat in seiner Stammfassung vorgesehen, dass entweder nur für einen Kontrollverbund insgesamt ein Steuerkontrollsystem einzurichten ist oder aber für jeden einzelnen Unternehmer eines Kontrollverbunds ein eigenes. Diese Vorgabe wurde als zu einschränkend angesehen, sodass die Bestimmung durch das Steuerreformgesetz 2020, BGBl I 2019/103 erweitert wurde. Seitdem können innerhalb eines Kontrollverbunds auch für mehrere (aber nicht alle) Unternehmer gemeinsam einheitliche Steuerkontrollsysteme eingerichtet werden. Damit wird auch das Zusammenspiel von bestehenden Steuerkontrollsystemen und dem Steuerkontrollsystem eines neu hinzukommenden Unternehmers geregelt. Die Änderung der gesetzlichen Vorgabe wird nun in der SKS-PV angepasst. (§ 1 Abs 2 und Abs 3 SKS-PV)
Eine besondere Bedeutung hat diese gesetzliche Änderung va auch für den Fall, dass später ein zusätzlicher Unternehmer in den Kontrollverbund aufgenommen wird. § 1 Abs 4 regelt das Zusammenspiel von bestehenden SKS und dem SKS des neu hinzukommenden Unternehmers für den Fall der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens. (§ 1 Abs 4 und § 2 Z 6 SKS-PV)