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Verordnung des BMF, mit der die Verordnung des BMF zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV) geändert wird
BGBl II 2024/82, ausgegeben am 21. 3. 2024
Gem § 6 der Sonderausgaben-DÜV kann die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum der 3. Jänner eines Kalenderjahres ist, solche Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gem § 19 EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. In Abs 2 wird nun klargestellt, dass an die Stelle des 3. Jänner der nächstfolgende Bankarbeitstag tritt, wenn der 3. Jänner eines Kalenderjahres ein Bankfeiertrag ist.
Gem § 10 Abs 1 Z 1 sind nun auch folgende übermittlungspflichtige Organisationen ohne bescheidmäßige Zulassung Teilnehmer an der Datenübermittlung:
- | die GeoSphere Austria gem dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) (bislang: das Österreichische Archäologische Institut), |
- | die OeAD GmbH gem dem OeAD-Gesetz (OeADG) (bislang: das Institut für Österreichische Geschichtsforschung), |
- | das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und |
- | der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gem §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes |
Diese Änderungen treten mit 1. 1. 2024 in Kraft.