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Änderung der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung

Bearbeiter: Birgit Bleyer

VO des BMF, mit der die Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung geändert wird

BGBl II 2024/402, ausgegeben am 23. 12. 2024

In § 3 Z 1 lit b und Z 2 letzter Satz der Sorgfaltspflichten-UStV („Ausreichende Sorgfalt“) wird jeweils die Zahl „35.000“ durch die Zahl „55.000“ ersetzt. Demnach können ua folgende Unternehmer nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß § 27 Abs 1 UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:

-Unternehmer gemäß § 27 Abs 1 Z 1 UStG 1994, bei denen der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht und der Umsätze nach § 3 Abs 3a UStG 1994 insgesamt 1.000.000 € im Kalenderjahr übersteigt, wenn eine Person sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen € 55.000,- (bislang: € 35.000,-) im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
  • weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
  • noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
  • noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
-Unternehmer gemäß § 1 Z 1 und § 2 Z 1, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden € 10.000,- im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem Unternehmer
  • weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
  • noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art 369a bis 369k oder Art 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
  • noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen, wobei der maßgebliche Gesamtbetrag € 55.000,- (bislang: € 35.000,-) im Kalenderjahr ist.

Diese Änderungen treten mit 1. 1. 2025 in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36272 vom 09.01.2025