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Änderung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
BGBl II 2024/401, ausgegeben am 23. 12. 2024
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt nun für Unternehmer, deren Umsätze gem § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr € 55.000,- (bislang: € 35.000,-) nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 7 bis Z 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz.
Dies ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 beginnen.