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Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 geändert wird
BGBl II 2023/215, ausgegeben am 5. 7. 2023
Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben nun auch für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese sonstigen Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringen und der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs 6 B-KUVG unterliegen.
Dies ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. August 2023 geleistet wird.