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Änderung der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF, mit der die Verordnung des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/568 idF BGBl II 2021/252 (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), geändert wird

BGBl II 2021/479, ausgegeben am 22. 11. 2021

Diese VO betrifft nur den Verlustersatz für bis zum 30. 6. 2021 angefallene Verluste.

Die Auszahlung der zweiten Tranche muss nunmehr bis 31. 3. 2022 (bislang 31. 12. 2021) beantragt werden. Eine Endabrechnung hat ebenfalls bis 31. 3. 2022 (bislang 31. 12. 2021) zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen.

Eine (weitere) Verlängerung des Verlustersatzes bis Ende März 2022 wurde bereits angekündigt, vgl https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html#maerz2022

Eine entsprechende Kundmachung der VO im BGBl bleibt allerdings noch abzuwarten. Auch der Ausfallsbonus und der Härtefallfonds sollen bis März 2022 verlängert werden. Voraussetzung soll jeweils ein Umsatzrückgang von mindestens 40 % sein. Auch hier bleibt eine Kundmachung im BGBl abzuwarten. Vgl hierzu https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2021/November/neue-hilfen.html

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31734 vom 24.11.2021