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Änderung der VO zum FKZ 800.000

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF, mit der die Verordnung gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 2020/497 idF BGBl II 2021/73, geändert wird

BGBl II 2021/253, ausgegeben am 8. 6. 2021

Verhältnis FKZ 800.000 zu Lockdown-Umsatzersatz II

Die Regelungen zum Ausschluss der Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 bzw zur anteiligen Kürzung beim FKZ 800.000 werden um den Lockdown-Umsatzersatz II ergänzt. (Punkt 4.2.2 des Anhangs)

Verhältnis FKZ 800.000 zu Lockdownkompensation (Künstler)

Anträge auf Gewährung eines FKZ 800.000 für Betrachtungszeiträume, in denen eine Lockdownkompensation für Künstler in Anspruch genommen wird, sind unzulässig. (Punkt 4.2.2 des Anhangs)

Verhältnis FKZ 800.000 zu Verlustersatz in der Landwirtschaft

Wird für einen Betrachtungszeitraum des FKZ 800.000 auch ein Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie der BMLRT zur Abfederung von wirtschaftlichen Folgen in durch die Corona-Krise besonders betroffenen Betriebszweigen in der Landwirtschaft beantragt, so ist die Höhe des FKZ 800.000 anteilig um den beantragten, auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum entfallenden Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie zu verringern. (Punkt 4.2.2 des Anhangs)

Auszahlung des FKZ 800.000

Wird ein Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gestellt, so sind gewährte Vorschüsse FKZ 800.000 mit dem Auszahlungsbetrag zu verrechnen. Erfolgt die Auszahlung des FKZ 800.000 in mehreren Tranchen, so werden bereits gewährte Vorschüsse FKZ 800.000, die nicht mit der ersten Tranche verrechnet wurden, mit dem Auszahlungsbetrag der zweiten Tranche verrechnet. Übersteigen die bereits gewährten Vorschüsse FKZ 800.000 den bei Beantragung für den gesamten FKZ 800.000 errechneten Auszahlungsbetrag, so sind die Vorschüsse FKZ 800.000 insoweit an die COFAG zurückzuzahlen, als sie den für den gesamten FKZ 800.000 errechneten Auszahlungsbetrag übersteigen. (Punkt 5.3.2 des Anhangs)

Es entfällt der darauffolgende Satz: „In diesem Fall hat ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter die den Vorschüssen FKZ 800.000 zugrundeliegende Berechnungsbasis zu bestätigen.“

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31021 vom 10.06.2021