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Änderung der VO zum FKZ I

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF, mit der die Verordnung gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) , BGBl II 2020/225, Rechtsnews 29112, idF BGBl II 2021/72, Rechtsnews 30474, geändert wird

BGBl II 2021/249, ausgegeben am 4. 6. 2021

Änderungen iZm Antragstellung

Die Punkte 5.1 und 5.2. im Anhang werden wie folgt ergänzt:

Die Gewährung des Fixkostenzuschusses setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.

Im Antrag hat der Antragsteller zuzustimmen, dass die Höhe des Fixkostenzuschusses nach diesen Richtlinien und aufgrund seiner Angaben im Antrag berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekannt gegeben wird.

Die Vertretung des Antragstellers bei der Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31002 vom 08.06.2021