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Verordnung des BMF, mit der die Verordnung gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 2020/568 idF BGBl II 2021/75, geändert wird
BGBl II 2021/252, ausgegeben am 8. 6. 2021
Lücke zwischen Betrachtungszeiträumen
Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen auch dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil im Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch genommen wird.
Ebenso ist eine einmalige zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen dann zulässig, wenn während dieser zeitlichen Lücke eine Lockdownkompensation in Anspruch genommen wird. (Punkt 4.4.2 des Anhangs)
Verhältnis Verlustersatz zu Lockdown-Umsatzersatz II
Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 sowie Dezember 2020 auch dann, wenn der Antragsteller für den Betrachtungszeitraum November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 durchgehend einen auf Grundlage des § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch nimmt. (Punkt 4.4.3 des Anhangs)
Verhältnis Verlustersatz zu Lockdownkompensation (Künstler)
Ebenso sind auch Anträge für Betrachtungszeiträume unzulässig, in denen eine Lockdownkompensation gem den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler (Lockdownkompensation) in Anspruch genommen wird.
Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien idF BGBl II 2021/252 einen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume beantragt hat für die er auch eine Lockdownkompensation erhält, ist daher auch eine erhaltene Lockdownkompensation auf die zweite Tranche des Verlustersatzes anzurechnen. (Punkt 4.4.3 des Anhangs)