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Verordnung des BMF mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl II 2020/121, Rechtsnews 28825, idF BGBl II 2021/4, Rechtsnews 30221, geändert wird
BGBl II 2021/128, ausgegeben am 26. 3. 2021
Die Einreichung von Anbringen iZm folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen ist nunmehr bis 30. 6. 2021 per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
- | Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gem § 45 Abs 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls iVm § 24 Abs 3 KStG 1988 und bzw oder mit § 206 Abs 1 lit a BAO einschließlich einer Unterlage im Sinne von § 5 letzter Satz der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl II 2020/405; |
- | ab dem 10. 6. 2021 Ansuchen um Ratenzahlung gem § 323e BAO; |
- | Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gem § 212 Abs 1 BAO. |
- | Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gem § 1 der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl II 2020/405. |
Dies tritt mit 1. 4. 2021 in Kraft.