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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Verordnung des BMF mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2020/158, Rechtsnews 28909, geändert wird
BGBl II 2020/359, ausgegeben am 13. 8. 2020
Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2020/158, Rechtsnews 28909, wird wie folgt geändert:
Nunmehr ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von iZm den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 (bislang: 31. 5. 2020) per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
1. | Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 212 Abs 1 BAO – BAO, BGBl 1961/194; |
2. | Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 206 Abs 1 lit a BAO; |
3. | Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 217 Abs 7 BAO. (§ 1 der VO) |
Diese Änderung tritt mit 1. 6. 2020 in Kraft. (§ 3 Abs 2 der VO)
Gemäß dem neuen § 4 der VO tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. (neuer § 4 der VO)