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Änderung der VO zur elektronischen Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde

Bearbeiter: Birgit Bleyer

FinStrG: § 56 Abs 2

Verordnung des BMF mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2020/158, Rechtsnews 28909, geändert wird

BGBl II 2020/359, ausgegeben am 13. 8. 2020

Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2020/158, Rechtsnews 28909, wird wie folgt geändert:

Nunmehr ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von iZm den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 (bislang: 31. 5. 2020) per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

1.Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 212 Abs 1 BAO – BAO, BGBl 1961/194;
2.Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 206 Abs 1 lit a BAO;
3.Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 217 Abs 7 BAO. (§ 1 der VO)

Diese Änderung tritt mit 1. 6. 2020 in Kraft. (§ 3 Abs 2 der VO)

Gemäß dem neuen § 4 der VO tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. (neuer § 4 der VO)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29538 vom 14.08.2020