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Verordnung des BMF mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2020/158, Rechtsnews 28909, geändert wird
BGBl II 2020/359, ausgegeben am 13. 8. 2020
Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2020/158, Rechtsnews 28909, wird wie folgt geändert:
Nunmehr ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von iZm den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 (bislang: 31. 5. 2020) per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
1. | Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 212 Abs 1 BAO – BAO, BGBl 1961/194; |
2. | Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 206 Abs 1 lit a BAO; |
3. | Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 217 Abs 7 BAO. (§ 1 der VO) |
Diese Änderung tritt mit 1. 6. 2020 in Kraft. (§ 3 Abs 2 der VO)
Gemäß dem neuen § 4 der VO tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. (neuer § 4 der VO)