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Änderung der VO zur elektronischen Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde

Bearbeiter: Birgit Blöchl

VO des BMF mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (BGBl II Nr 2020/158, Rechtsnews 28909, idF BGBl II Nr 2020/359) geändert wird

BGBl II 2021/5, ausgegeben am 7. 1. 2021

Folgende Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen sind nun statt 31. 12. 2020 bis 31. 3. 2021 per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

-Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 212 Abs 1 BAO;
-Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 206 Abs 1 lit a BAO;
-Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 217 Abs 7 BAO.

Das Original des Anbringens ist dabei vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Diese Verordnug tritt rückwirkend mit 1.1.2021 in Kraft.

Zur Zulässigkeit von Anbringen iSd § 85 BAO per E-Mail bis 31. 3. 2021 siehe auch die VO des BMF mit der die VO betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird, BGBl II 2021/4, Rechtsnews 30221

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30223 vom 08.01.2021