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Änderung der VO zur elektronischen Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2020/158Rechtsnews 28909, idF BGBl II 2021/5Rechtsnews 30223, geändert wird.

BGBl II 2021/129, ausgegeben am 26. 3. 2021

Die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von iZm den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen ist nun bis zum Ablauf des 30. 6. 2021 per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

-Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 212 Abs 1 BAO;
-Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 206 Abs 1 lit a BAO;
-Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 217 Abs 7 BAO.

Dies tritt mit 1. 4. 2021 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30673 vom 30.03.2021