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VO des BMF, mit der die VO des BMF, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl 1995/279 idF BGBl II 2020/579, geändert wird.
BGBl II 2021/16, ausgegeben am 14. 1. 2021
Zustellung von Bescheiden über ein ausländisches Ansässigkeitsportal
Mit Erkenntnis vom 25. 6. 2020, Ra 2019/15/0026, ÖStZB 2020/211, hat der VwGH festgestellt, dass die Erstattungsverordnung keine Regelungen für die Zustellung von Bescheiden über ausländische Ansässigkeitsportale enthält.
Gem § 3 Abs 3 der VO können Bescheide im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Die Zustellung soll nun mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt gelten.
Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen.
Diese Zustellfiktion gilt auch dann nicht für postalische Zustellung oder eine Zustellung per E-Mail, wenn der Steuerpflichtige die Art der Zustellung über das Ansässigkeitsportal auswählen kann. (Art I § 3 Abs 3, Art II Abs 8 der VO)
Streichung der Möglichkeit der Vorsteuererstattung für Drittlandsunternehmen im Bereich Kraftstoffe
Im Sinne eines entschlossenen Kampfes gegen den Tanktourismus und den LKW-Schwerverkehr aus dem Ausland soll die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, für drittländische Unternehmer ausgeschlossen werden.
Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem 14. 1. 2021 entfallen. (Art I § 3a Abs 2, Art II Abs 9 der VO)
Anpassung der Frist für Erstattungsanträge eines im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmers
Bei der Änderung in Art I § 3 Abs 1 handelt es sich um eine Klarstellung iZm dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft).
Nach § 28 Abs 53 Z 1 und 2 UStG 1994 sind die Erstattungsanträge für Umsätze die vor dem 1. 1. 2021 ausgeführt werden bis 31. 3. 2021 zu stellen. (Art I § 3 Abs 1, Art II Abs 8 der VO)