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Änderung des DBA-Chile aufgrund der Meistbegünstigungsklausel

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Änderung von Art 11 Abs 2 und Art 12 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll aufgrund der Meistbegünstigungsklausel in Z 7 des Protokolls zum Abkommen

BGBl III 2024/67, ausgegeben am 16. 5. 2024

Art 11 Abs 2 und Art 12 Abs 2 des DBA-Chile sehen eine Meistbegünstigungsregelung hinsichtlich der Quellenbesteuerungsrechte von Zinsen- und Lizenzzahlungen vor.

In Umsetzung der Meistbegünstigungsklausel wurden diese Bestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 geändert (vgl hierzu Z 7 des Protokolls zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl III 2015/140, Rechtsnews 20356).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35450 vom 22.05.2024