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Änderung des DBA-China

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

BGBl III 2025/2, ausgegeben am 3. 1. 2025

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China werden gegenwärtig durch das am 10. 4. 1991 in Peking unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, samt Protokoll BGBl 1992/679, geregelt. Dieses Abkommen entspricht derzeit nicht in allen Bereichen dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) sowie dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft und ist daher revisionsbedürftig.

Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl III 2018/93 („MLI“), wurde von beiden Staaten unterzeichnet und ratifiziert. Es ist bereits im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China anwendbar. Das MLI dient der Umsetzung von BEPS-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen der teilnehmenden Staaten. Es kann ein Doppelbesteuerungsabkommen aber letztlich nur insoweit modifizieren, als die Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich mit jenen des Abkommenspartners übereinstimmen. Zudem kann das Doppelbesteuerungsabkommen mittels MLI nicht komplett an den neuesten OECD-Standard angepasst werden. So berührt das MLI bspw nicht den OECD-Standard betreffend Amtshilfe. Zudem werden durch das MLI im bilateralen Verhältnis Österreich-China nicht alle relevanten BEPS-Maßnahmen umgesetzt.

Mit dem Protokoll sollen daher BEPS-Maßnahmen, welche nicht mittels MLI umgesetzt werden können, sowie der aktuelle OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft in das Doppelbesteuerungsabkommen Eingang finden. Vor allem werden aber weitere Bestimmungen des Abkommens geändert, um den Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu stärken.

Zur Anwendung des Protokolls zur Abänderung des DBA-China siehe auch die Info des BMF vom 16. 12. 2024: Am 21. 10. 2024 teilte China mit, dass seitens China die für das In-Kraft-Treten des am 14. 9. 2023 in Wien unterzeichneten Protokolls zur Abänderung des DBA-China notwendigen gesetzlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen wurden. Da Österreich das Abänderungsprotokoll bereits Ende 2023 ratifiziert hatte, trat das Abänderungsprotokoll am 19. 11. 2024 in Kraft. Gemäß Art 13 findet das Protokoll auf Einkünfte Anwendung, die in einem Steuerjahr ab dem 1. 1. 2025 bezogen werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36270 vom 09.01.2025