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Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Abänderung des am 8. 11. 1999 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl III 2001/231, ARD 5259/4/2001.
BGBl III 2021/69, ausgegeben am 14. 5. 2021
Die steuerlichen Beziehungen mit Indien werden derzeit durch ein Doppelbesteuerungsabkommen aus 1999, BGBl III 2001/231, ARD 5259/4/2001, geschützt. Dieses Abkommen entspricht jedoch nicht dem OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfe beim Informationsaustausch. Außerdem sieht das Abkommen keine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern vor.
Der bilaterale Informationsaustausch mit Indien soll nun durch dieses Abänderungsprotokoll verbessert werden. Obwohl seit 2015 ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen gilt, ist dieses auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer beschränkt. Das nunmehr vorliegende Abkommen betrifft hingegen Steuern jeder Art.
Zudem ermöglicht die Novelle nun auch die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern. Diese beschränkt sich allerdings auf Abgabenansprüche, die durch ungerechtfertigte Befreiungen oder reduzierte Steuersätze entstanden sind.