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Änderungen ab 1. Jänner 2024 im Bereich der Körperschaftsteuer

Bearbeiter: Pavel Knesl

GmbHG : § 6 Abs 1 Satz 2

KStG: §§ 1 Abs 3 Z 2, 24 Abs 4 Z 1

Abstract

Ab dem 1. Jänner 2024 sind im Bereich der Körperschafteuer zwei Änderungen zu beachten.

BGBl I 2023/179, ausgegeben am 30. 12. 2023; Erlass des BMF vom 20. 12. 2023, 2023-0.915.582, BMF-AV Nr 153/2023

1. Senkung der Mindestkörperschaftsteuer

Am 15. Dezember 2023 wurde im Nationalrat das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 beschlossen, mit dem die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) als neue Kapitalgesellschaftsform in das österreichische Gesellschaftsrecht eingeführt wird.1 Im Sinne der Flexibilisierung der Kapitalgesellschaften wird mit dem GesRÄG auch § 6 Abs 1 Satz 2 GmbHG geändert und das Mindeststammkapital von EUR 35.000 auf 10.000 gesenkt. Die Änderung soll mit dem 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Da das FlexKapGG hinsichtlich des Mindeststammkapitals keine von dem GmbHG abweichenden Regelungen enthält, sollen gem § 1 Abs 2 FlexKapGG die Regelungen des § 6 Abs 1 Satz 2 GmbHG auch für die FlaxKapG gelten.

Aus körperschaftsteuerlicher Sicht hat die Senkung des Mindeststammkapitals zur Folge, dass sowohl bei der GmbH als auch bei der FlexKapG die Mindestkörperschaftsteuer gem § 24 Abs 4 Z 1 KStG 1988 ab 1. Jänner 2024 jährlich EUR 500 bzw EUR 125/Quartal beträgt.

2. Neuer Status des Österreichischen Roten Kreuzes

Das BFG hat in seiner Entscheidung vom 18. April 2023, RV/7106426/2019 mit der Einordnung des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände iR des Körperschaftsteuerrechts beschäftigt. Konkret war im gegenständlichen Verfahren strittig, ob das Rote Kreuz als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als ein Verein körperschaftsteuerlich einzustufen ist. Das BFG ist zum Schluss gekommen, dass „[d]er beschwerdeführende Verein diesen Voraussetzungen für die Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht [entspricht]. Die für die Rechtsverhältnisse des beschwerdeführenden Vereins maßgebenden Rechtsvorschriften enthalten keine derartige Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts. Auch kann dem RKG, das vordergründig den Schutz des Namens und der Zeichen des Roten Kreuzes festlegt, für sich noch kein klarer öffentlich-rechtlicher Charakter hinsichtlich des beschwerdeführenden Vereins entnommen werden.2

Als Reaktion auf diese Entscheidung hat das BMF einen Erlass zur Änderung der KStR 2013 Rz 59 veröffentlicht, demnach die bisherige Ansicht des BMF, dass das Österreichische Rote Kreuz mit den Landesverbänden und Bezirksstellen aufgrund seiner besonderen Stellung im öffentlichen Leben als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen ist, auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 beschränkt wird. Für den Zeitraum ab 1. Jänner 2024 wird auf die Rechtsprechung des BFG vom 18. April 2023, RV/7106426/2019 verwiesen.

1

Siehe dazu Potyka, GesRÄG 2023: Flexible Kapitalgesellschaft und 10.000 Euro-GmbH, RWZ 2023, 180; Steiner, Zum Entwurf einer Flexiblen Kapitalgesellschaft – wirtschaftliche Parameter, Individual- und Minderheitenrechte, GES 2023, 216.


2

BFG 18. April 2023, RV/7106426/2019; siehe dazu auch Beer, BFG: Zur Abgrenzung zwischen einer Körperschaft öffentlichen Rechts und einem privatrechtlichen Verein, Rechtsnews 34405.


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34901 vom 02.01.2024