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Ist nach der Satzung die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Aktien notwendig und wird diese Zustimmung versagt, hat das Gericht dem Aktionär gem § 62 Abs 3 AktG die Übertragung der Aktie nach Anhörung des Vorstands zu gestatten, wenn die Einzahlung des eingeforderten Betrags auf die Einlage nachgewiesen wird, kein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann. Ungeachtet der Zustimmung des Gerichts zur Übertragung kann diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem Aktionär durch eingeschriebenen Brief mitteilt, dass sie die Übertragung der Aktie zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestatte (§ 62 Abs 3 letzter Satz AktG).
Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gem § 62 Abs 3 letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung. Wenn der Gesetzgeber es in die Ingerenz der Eigentümer stellt, auch die Hauptversammlung als zustimmungsberechtigtes Organ und somit die Eigentümer selbst als mitwirkungsberechtigt bei der Frage des Erwerbers der Aktien zu konstituieren, ist mangels tragfähiger Argumente dagegen nicht ersichtlich, dass dies bei der Ersatzerwerbernominierung nicht gelten soll.
Die Verpflichtung der Befassung der Hauptversammlung bei der Ersatzerwerbernominierung bei entsprechender Satzungsbestimmung bezweckt (primär) den Schutz der Gesellschaft und der (Alt-)Aktionäre, nicht aber denjenigen einer Aktionärsanwärterin.
Sachverhalt
Die Bekl ist eine österreichische AG, deren Grundkapital 1.905.000 € beträgt und in 190.500 auf Namen lautende Stückaktien zerlegt ist.
Die beiden Veräußerer beabsichtigten, ihre Anteile an der Bekl (zusammen 33,33 %) zu veräußern und schlossen zu diesem Zweck einen Aktienkaufvertrag mit der Kl ab. In der darauf folgenden außerordentlichen Hauptversammlung der Bekl wurde das nach der Satzung erforderliche Konsensquorum von 75 % der Stimmen für eine Zustimmung zur Übertragung an die Kl nicht erreicht, weshalb die Veräußerer die gerichtliche Gestattung der Übertragung der Aktien gem § 62 Abs 3 AktG erwirkten (6 Ob 18/19v, RdW 2019/649).
In der Folge sollte in einer außerordentlichen Hauptversammlung ein Beschluss über die Gestattung der Übertragung der streitgegenständlichen Aktien an die Nebenintervenientin als Ersatzerwerber gem § 62 Abs 3 letzter Satz AktG gefasst werden. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ließ die Abstimmung darüber jedoch nicht zu, weil er meinte, „dass die Hauptversammlung hinsichtlich der Beschlussfassung des Ersatzwerbers über keine Zuständigkeit und Kompetenz verfügt“ und die Entscheidung hierüber allein der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, zustehe.
Im Anschluss an diese außerordentliche Hauptversammlung entbrannte eine Auseinandersetzung zwischen den Vertretern der Kl einerseits und der Bekl und den Vertretern der Nebenintervenientin andererseits über die Frage, welches Organ die Ersatzerwerbernominierung rechtsgültig vollziehen könne. Die Kl forderte ihre Eintragung als Aktionärin im Aktienbuch, die jedoch bis heute nicht vorgenommen wurde.
Entscheidung
Unwirksame Ersatzwerbernominierung
Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gem § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, führt deren Fehlen zur schwebenden Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung, solange sie noch erfüllt werden können, und zur endgültigen Unwirksamkeit, wenn ihr Nichteintreten feststeht (8 Ob 547/92; RS0039034 [T1]). Nichts Anderes kann bei vergleichbarer Rechtslage im Aktienrecht gelten.
Im vorliegenden Fall wurde die Nebenintervenientin von der Gesellschaft als Ersatzerwerberin nominiert, allerdings ohne Zustimmung der Hauptversammlung (ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung scheiterte an Streitigkeiten über die Kompetenz der Hauptversammlung zu einem derartigen Beschluss). Die Ersatzerwerbernominierung der Nebenintervenientin war daher unwirksam. Somit ist die Kl kraft der gesetzten Übertragungsakte und der gerichtlichen Zustimmung zum Erwerb der Aktien (6 Ob 18/19v , RdW 2019/649) Aktionärin der Bekl und die Bekl entsprechend verpflichtet, die Kl als Aktionärin in das Aktienbuch einzutragen.
Die Rechtswirkung dieses Urteils (Feststellung der Aktionärseigenschaft und Verpflichtung zur Eintragung in das Aktienbuch) wirkt auch für die Nebenintervenientin (RS0018558; 1 Ob 218/97h; 1 Ob 292/00y; 6 Ob 140/12z, RdW 2013/36; 5 Ob 68/11b, Zak 2012/232).
Schadenersatz
Mit ihrem Feststellungsbegehren bezweckt die Kl weiters die Feststellung, dass die Bekl ihr für alle zukünftigen Schäden hafte, die daraus resultierten, dass die Bekl die Übertragung der genannten Aktien nicht anerkannt und/oder die Kl nicht als Aktionärin in das Aktienbuch eingetragen habe. Sie stützt ihren Anspruch ua darauf, dass der Vorstand der Bekl gegen – näher bezeichnete – Vorschriften der Satzung und der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat und den Vorstand verstoßen habe.
Eine Haftung der Bekl wegen Verletzung dieser Normen scheitert aber am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang:
Die angeführten Bestimmungen über Zustimmungsrechte des Aufsichtsrats bezwecken primär den Schutz der Gesellschaft, sekundär auch den Schutz der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger; die Kl als Aktionärsanwärterin gehört hingegen nicht zum Kreis der Geschützten.
Auch dass der Vorstand für die Nominierung der Nebenintervenientin als Ersatzerwerberin nicht die Hauptversammlung konsultiert hat, war zwar rechtswidrig. Die Erwägungen zum Schutzzweck der Normen, die die Befassung des Aufsichtsrats vorschreiben, treffen jedoch auch hier zu: Die Verpflichtung der Befassung der Hauptversammlung bei der Ersatzerwerbernominierung bei entsprechender Satzungsbestimmung bezweckt (primär) den Schutz der Gesellschaft und der (Alt-)Aktionäre, nicht aber den Schutz einer Aktionärsanwärterin. Somit kann offen bleiben, ob den Vorstand angesichts der bis zu dieser Entscheidung nicht klaren Rechtslage diesbezüglich überhaupt ein Verschulden trifft (vgl RS0089613).