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RL 93/13/EWG: Art 6, Art 7
Der OGH möchte vom EuGH zunächst wissen, ob bei der Prüfung eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher, den jener auf einen unberechtigten Vertragsrücktritt des Verbrauchers stützt, die Anwendung von dispositivem nationalen Recht bereits dann ausgeschlossen ist, wenn in den AGB des Unternehmers eine missbräuchliche Klausel enthalten ist, die dem Unternehmer neben den Vorschriften des dispositiven nationalen Rechts gegen einen vertragsbrüchigen Verbraucher wahlweise einen pauschalierten Schadenersatzanspruch zubilligt.
Zudem möchte der OGH wissen, ob die Anwendung von dispositivem nationalen Recht auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer seine Schadenersatzforderung gegenüber dem Verbraucher nicht auf die Klausel stützt.
Sollten beide Fragen vom EuGH bejaht werden, möchte der OGH weiters wissen, ob es Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG (KlauselRL) widerspricht, dass bei einer Klausel, die mehrere Regelungen enthält (etwa alternative Sanktionen bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt), jene Teile der Klausel im Vertragsverhältnis aufrecht bleiben, die ohnedies dem dispositivem nationalen Recht entsprechen und nicht als missbräuchlich zu qualifizieren sind.
Hinweis:
Aus der Rsp des EuGH (vgl zuletzt EuGH 27. 1. 2021, C-229/19 und C-289/19, Dexia, Rechtsnews 30327) könnte nach Ansicht des OGH auch für den Anlassfall abgeleitet werden, dass auf die Regelungen des dispositiven Rechts bereits wegen der schlichten Existenz einer missbräuchlichen Klausel nicht zurückgegriffen werden darf. Ein solches Ergebnis befreit einen vertragsbrüchigen Verbraucher allerdings vom Ersatz eines Schadens, den er schuldhaft verursacht hat; dies widerspricht diametral der Systematik und den Wertungen des Zivilrechts (billiger Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Vertragsparteien). Diesbezüglich wird daher der EuGH um Klarstellung ersucht.
Die zweite Frage des OGH bezieht sich darauf, dass – anders als in der Rs Dexia – im Anlassfall der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ausschließlich auf Bestimmungen des dispositiven Rechts gestützt werden kann und die missbräuchliche Klausel für die Beurteilung des klagsgegenständlichen Anspruchs somit keine Relevanz hat.
Zu seiner dritten Frage merkt der OGH an, dass zwar nach der Rsp von EuGH und OGH (auch im Individualprozess) das „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ gilt, dabei allerdings zu klären ist, ob dies auch für teilbare Klauseln gilt (hier: die Sanktionen stehen dem Unternehmer “nach unserer Wahl“ zur Verfügung).