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AGB: Vorzeitige Kreditrückzahlung – laufzeitunabhängige Kosten

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KSchG: § 28, § 29

VKrG idF vor BGBl I 2021/1: § 16

1. Eine richtlinienkonforme Interpretation darf nach stRsp – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen und darf einer nationalen Regelung, die nach Wortlaut und Sinn eindeutig ist, keinen abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben, der durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbar ist. Sie kommt allein dann zur Anwendung, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Ein solcher Spielraum wird nicht dadurch eröffnet, dass im Allgemeinen Teil der Erläuterungen eines Umsetzungsgesetzesdieses bloß darauf verwiesen wird, dass dieses der Umsetzung einer RL dient (sogenannter genereller Umsetzungswille). Ansonsten wäre bei jeder irrigen Umsetzung einer RL grds immer eine richtlinienkonforme Interpretation möglich – auch wenn der Gesetzeswortlaut noch so klar ist, die Gesetzesmaterialien noch so klar sind und für den Gesetzeswortlaut sprechen und auch der Zweck der Gesetzesbestimmung noch so klar ist. Solches widerspräche der stRsp. Die vereinzelt gebliebene E 4 Ob 62/16w (= RdW 2017/404; Bejahung einer Lücke bei fehlerhafter RL-Umsetzung aufgrund des generellen Umsetzungswillens) wird daher abgelehnt.

2. Normativer Gehalt des § 16 Abs 1 aF VKrG war nach einhelliger Rsp des OGH und ganz überwiegender Lit, dass sich laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung aufgrund eines Umkehrschlusses aus der Bestimmung nicht reduzieren. Diese völlig klare nationale Gesetzeslage kann nicht allein deshalb als „lückenhaft“ betrachtet werden, weil – wie aus dem Allgemeinen Teil der Mat zum VKrG ersichtlich – mit dem VKrG die RL 2008/48/EG umgesetzt werden soll und nach der nunmehrigen Rsp des EuGH die RL eine Reduktion auch der laufzeitunabhängigen Kosten gebietet. Die Gesetzeslage (§ 16 Abs 1 aF VKrG) ist aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die laufzeitunabhängigen Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren, nicht lückenhaft. Folglich ist eine Rechtsfortbildung durch Analogie ausgeschlossen. Auch nach der E des EuGH in der Rs Lexitor (EuGH 11. 9. 2019, C-383/18, RdW 2020/156) ist § 16 Abs 1 aF VKrG demnach dahin auszulegen, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind.

OGH 28. 4. 2022, 3 Ob 216/21t

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32682 vom 17.06.2022