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Gem § 30 Abs 1 Z 1 IO angefochten wurde hier die Zahlung der Beitragsschuld für August 2016 durch die Insolvenzschuldnerin vom 25. 8. 2016, die am 30. 8. 2016 auf dem Konto der bekl Sozialversicherungsanstalt einlangte. Diese Zahlung stellt keine inkongruente Deckung dar:
§ 58 Abs 1 ASVG sieht vor, dass die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig sind, in den das Ende des Beitragsmonats fällt (Fälligkeit der Beiträge hier also am 31. 8. 2016). Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, sind gem § 59 Abs 1 ASVG von diesen rückständigen Beträgen Verzugszinsen zu entrichten. Das ASVG unterscheidet somit zwischen dem Tag der Fälligkeit (§ 58 ASVG) und dem Tag, an dem die Beiträge spätestens eingezahlt werden müssen (§ 59 ASVG), damit sie nicht rückständig werden (vgl auch AB 286 BlgNR 20. GP 3). Begrifflich ist daher von der Fälligkeit der Beiträge deren Rückständigkeit zu differenzieren.
Der Eintritt der Fälligkeit der monatlichen Beitragszahlungen wird durch § 59 Abs 1 ASVG nicht auf den 15. des jeweiligen Folgemonats verschoben. § 59 Abs 1 ASVG regelt nur den Beginn des Laufs von Verzugszinsen, berührt aber den Eintritt der Fälligkeit des Kapitals gem § 58 Abs 1 ASVG nicht. § 59 Abs 1 ASVG ändert daher nichts daran, dass der SV-Träger bereits ab dem 1. des dem jeweiligen Beitragsmonat folgenden Monat gem § 58 Abs 1 ASVG über einen fälligen Anspruch gegenüber dem Beitragsschuldner verfügt.
Eine geringfügig vor Fälligkeit geleistete Zahlung (hier um 1 Tag) schadet nicht (vgl OGH 11. 12. 1989, 6 Ob 540/88 [5 Tage] = RdW 1990, 158, oder OGH 30. 1. 2002, 7 Ob 231/01y [9 Tage] = RdW 2002/548 = RIS-Justiz RS0111989 [T2]). Im Hinblick auf diese Rsp wäre die Klageabweisung auch nicht korrekturbedürftig, wenn man auf die Überweisung am 25. 8. 2016 abstellen wollte.