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Anfragebeantwortung des BMF – Zweifelsfrage zur Nachreichung von Unterlagen zu Jahreserklärungen

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Anfragebeantwortung des BMF vom 17. 3. 2025

Frage

Zu welchem Zeitpunkt wird bei Verwendung der FinanzOnline-Funktion „Nachreichung von Unterlagen zur Jahreserklärung“ der Offenlegungspflicht entsprochen: Wenn die gesonderten Unterlagen zeitlich nach Einreichung der Steuererklärung, aber am selben Tag übermittelt werden oder kommt eine Stunden-, Minuten- oder gar Sekunden-Betrachtung zur Anwendung?

Stellungnahme des BMF

Einleitend ist iZm der Übermittlung von Unterlagen zu Abgabenerklärungen ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass eine Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung nur dann besteht, wenn sie gesetzlich angeordnet ist (vgl Tanzer/Unger, BAO 2025, 133). Es besteht keine Pflicht, unaufgefordert abgabenrechtlich bedeutsame Umstände der Abgabenbehörde bekannt zu geben (Ritz/Koran, BAO7 § 119 Tz 2, mwN). Werden Unterlagen, deren Übermittlung nicht gesetzlich angeordnet ist, nicht unaufgefordert der zuständigen Abgabenbehörde mitgeteilt, so verletzt dies keine abgabenrechtliche Anzeige- oder Wahrheitspflicht (BMF, 14. 1. 2003, SWK 2003, S 246, 310). Im Hinblick auf die ausgeführte Rechtslage ergibt die abstrakte Frage nach der genauen zeitlichen Zuordnung der nachgereichten Unterlagen für Zwecke der Erfüllung der Offenlegungspflicht aus dem Blickwinkel des Abgabenverfahrens keinen Sinn.

Hat hingegen die Abgabenbehörde einen Abgabepflichtigen zur Übermittlung von Unterlagen aufgefordert, hat dieser für die Beantwortung die FinanzOnline-Funktion „Ergänzungsersuchen“ zu verwenden. Bei der Verwendung der Funktion „Nachreichung von Unterlagen zur Jahreserklärung“ aus Anlass eines Ergänzungsersuchens gelten diese nicht als Beantwortung, weshalb das Ergänzungsersuchen als unerledigt gewertet wird.

Außerhalb der Funktion „Ergänzungsersuchen" wird die Funktion „Nachreichung von Unterlagen zur Jahreserklärung“ angeboten. Sie steht für die Nachreichung von Unterlagen zu bereits eingereichten Jahreserklärungen zur Verfügung. Die Datenmengenbegrenzung beträgt 5x5 MB. Die Übermittlung von Unterlagen auf diesem Weg kann bereits vor der Abgabe der betroffenen Jahreserklärung erfolgen, allerdings muss bei der Verwendung dieser Funktion immer das betroffene Veranlagungsjahr ausgewählt werden, um eine korrekte Zuordnung der Unterlagen zu gewährleisten. Technisch gewährleistet FinanzOnline die Zuordnung der hochgeladenen Unterlagen zum Abgabenakt der betreffenden Steuernummer sowie zum ausgewählten Veranlagungsjahr.

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Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36556 vom 27.03.2025