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Anfragebeantwortungen des BMF – Mindestbesteuerung

Bearbeiter: Birgit Bleyer

MinBestG: § 76 Abs 5, § 79 Abs 2 Z 4

Mindestbesteuerung - Beauftragung einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit

Anfragebeantwortung des BMF vom 24. 10. 2024

Vor kurzem wurde in FinanzOnline die Möglichkeit freigeschalten, den Nachweis über die Beauftragung einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit gem § 76 Abs 5 MinBestG über FinanzOnline zu erbringen.

Da dieser Nachweis vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu erbringen ist, gilt als Deadline für die ersten Unternehmensgruppen bereits der 31. 12. 2024.

In § 79 Abs 2 Z 4 MinBestG findet sich eine Verordnungsermächtigung, wonach verordnet werden kann, dass dieser Nachweis über FinanzOnline einzubringen ist. Vor diesem Hintergrund stellen sich die folgenden Fragen:

Frage 1

1. Ist geplant, dass eine Verordnung nach § 79 Abs 2 Z 4 MinBestG noch vor Jahresende ergeht?

Es ist nicht geplant, eine solche Verordnung noch vor Jahresende zu erlassen.

Frage 2

2. Aus den Hinweisen der FinanzOnline Formulare könnte man ableiten, dass die Beauftragung formfrei erfolgen kann. Eine mögliche Vorgangsweise wäre nun, dass die oberste Muttergesellschaft die abgabepflichtige Geschäftseinheit schriftlich beauftragt und diese schriftliche Beauftragung dann über FinanzOnline hochgeladen wird. Eine solche Beauftragung wird aber oftmals auf Englisch erfolgen. Ist diese Art von Nachweis aus Sicht des BMF ausreichend? Kann der Nachweis auf Englisch erbracht werden, oder muss dieser in Deutsch vorgelegt werden?

Ja, die Beauftragung kann formfrei erfolgen. Dafür ist etwa eine von einem Vertreter der obersten Muttergesellschaft unterfertigte Willenserklärung (zB: „Wir beauftragen die Geschäftseinheit XY als Abgabepflichtige iSd § 76 Abs 2 MinBestG“) ausreichend. Eine solche Willenserklärung kann von einem vertretungsbefugten Organ oder von einem für Steuerangelegenheiten betrauten Vertreter der obersten Muttergesellschaft (zB Konzernsteuerabteilung) gegeben werden, wobei die Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen werden muss. Eine in englischer Sprache verfasste Willenserklärung ist ebenso ausreichend. Der Nachweis der Beauftragung erfolgt, indem diese Willenserklärung im pdf-Format mittels der Uploadfunktion in FinanzOnline hochgeladen wird.

Frage 3

3. Ist der Nachweis durch die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit zu erbringen (und nicht zB von der obersten Muttergesellschaft selbst bzw von der andernfalls abgabepflichtigen Geschäftseinheit)?

Ja, der Nachweis der Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft ist gem § 76 Abs 5 MinBestG von der in Österreich gelegenen abgabepflichtigen Geschäftseinheit zu erbringen. Dementsprechend ist vorgesehen, dass die als Abgabepflichtige beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit selbst die in FinanzOnline vorgesehene Funktion für die Beauftragung nutzt und den Nachweis über die Beauftragung hochlädt.

Die Beauftragung der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gilt auch für spätere Voranmeldungszeiträume, solange kein Widerruf der Beauftragung dem Finanzamt nachgewiesen wird. Ab dem Jahr 2025 wird auch für den Nachweis des Widerrufs der Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit eine eigene Funktion in FinanzOnline zur Verfügung gestellt.

Frage 4

4. Solange keine Verordnung nach § 79 Abs 2 Z 4 MinBestG vorliegt, besteht „Wahlfreiheit“, hinsichtlich der Art und Weise wie der Nachweis übermittelt werden kann (zB auch per Fax oder per Brief)?

Die Art und Weise der Übermittlung des Nachweises ist gesetzlich nicht vorgegeben. Vor diesem Hintergrund wurde die FinanzOnline-Funktion eingerichtet, um dem Rechtsanwender eine strukturierte Übermittlungsschiene für den Nachweis (Upload über FinanzOnline) zu ermöglichen. Die Beauftragung über FinanzOnline kann nur dann verarbeitet werden kann, wenn auch der Nachweis hochgeladen wird. Wir empfehlen die Nutzung dieser Funktion, um den Nachweis über die Beauftragung zu erbringen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Nachweis der Beauftragung automatisiert an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in gelangt.

Frage 5

5. Bei Joint-Venture-Gruppen, die für Zwecke des MinBestG eigenständig (separat) zu betrachten sind, gibt es gem § 61 Abs 2 MinBestG für Zwecke der NES eine eigene abgabepflichtige Geschäftseinheit. Diese kann sich auch durch Beauftragung durch das Joint Venture (also von der „obersten“ Geschäftseinheit der Joint-Venture-Gruppe) ergeben. Kann die Beauftragung ebenfalls durch Verwendung der entsprechenden FinanzOnline-Funktion erfolgen?

Ja.

Zum Volltext auf der Homepage des BMF.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36058 vom 05.11.2024