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Anscheinsvollmacht darf nach der Rsp nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen selbst der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt. Der Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen bzw eines vertretungsbefugten Organs auszugehen. Der auf diese Weise gesetzte äußere Tatbestand muss das Vertrauen des gutgläubigen Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen.
Setzt der Versicherer einen Schadensreferenten zur Abwicklung eines Versicherungsfalls ein, so hat er damit – wenn nichts anderes zu erkennen ist – gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Dritten den Anschein erweckt, dass der Schadensreferent zur Abgabe von Erklärungen betreffend den Schadensfall im Namen des Versicherers bevollmächtigt ist, sei es aufgrund einer Vollmacht zur selbstständigen Entscheidung, sei es nach Abschluss der internen Willensbildung der Entscheidungsträger.