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Abstract
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Auf Grundlage des GMSG müssen Finanzinstitute ua einer Meldepflicht gem § 3 GMSG nachkommen, nach der dem zuständigen Finanzamt insbesondere Daten zu meldepflichtigen Konten zu übermitteln sind. Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu entscheiden, ob diese Meldepflicht dem Bankgeheimnis gem § 38 BWG entgegensteht und möglicherweise datenschutzrechtlich unzulässig ist.
BFG 20. 6. 2024, RV/5100216/2024
Sachverhalt
Die Bf ist ein Kreditinstitut und wurde im Anschluss an eine Außenprüfung aufgefordert, den Meldepflichten nach dem GSMG nachzukommen. Die Bf war der Ansicht, dass die im Auskunftsersuchen angeforderten Unterlagen nicht mit dem Bankgeheimnis vereinbar und die Übermittlung auch datenschutzrechtlich unzulässig sei. Aufgrund der nicht nachgekommenen Meldung der Daten durch die Bf setzte das Finanzamt (FA) gem § 111 GMSG iVm § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv 500 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf aufgrund von Bedenken iZm dem Bankgeheimnis und Datenschutz Beschwerde.
Entscheidung des BFG
§ 2 Abs 1 GMSG sieht eine Meldepflicht der Finanzinstitute von meldepflichtigen Konten sowie entsprechenden Finanzinformationen vor. Bei der Durchführung der Meldepflicht kommen auch die Bestimmungen der BAO zur Anwendung. Die Meldung gilt gem § 4 Abs 1 letzter Satz GMSG fiktiv als Abgabenerklärung, wobei dies bloß für die Anwendung dieses Gesetzes gilt (ErlRV 685 BlgNR 25. GP 21).
Zur Einhaltung der Meldepflicht gem § 3 GMSG kann die Abgabenbehörde gem § 110 GMSG Maßnahmen iSd §§ 144 und 147 BAO ergreifen und gem § 111 GMSG Zwangsstrafen iSd § 111 BAO festsetzen. Nach Ansicht der Bf steht diese Prüfungsbefugnis der Abgabenbehörde das Bankgeheimnis nach § 38 BWG entgegen. Nach Ansicht des BFG greift das Bankgeheimnis jedoch im Fall der Meldepflicht nach § 3 Abs 1 GMSG nicht, weil es sich bei dieser Meldung um eine (gesetzlich fingierte) Abgabenerklärung handelt (§ 4 Abs 1 letzter Satz GMSG). Daher teilt das BFG den Einwand der Bf nicht, dass es sich bei der Meldung um keine Abgabenerklärung handelt und diese somit vom Bankgeheimnis geschützt ist. Gem § 38 Abs 3 BWG ist die Meldung somit nicht vom Bankgeheimnis geschützt.
Als weiteres ins Treffen geführte Argument gegen die Meldepflicht bringt die Bf datenschutzrechtliche Erwägungen vor: Demnach können Dritte nicht zur standardmäßigen Übermittlung von Daten und Informationen verpflichtet werden, weil es gem § 48d BAO einer gesetzlichen Anordnung bedarf. Dazu führt das BFG aus, dass durch den Verweis von § 110 GMSG auf § 144 Abs 2 BAO eine geeignete Rechtsgrundlage besteht, wodurch der Abgabenbehörde das Recht eingeräumt wird, die entsprechenden Daten zu verlangen. Die datenschutzrechtlichen Einwände liegen somit nicht vor, zumal die Datenverarbeitung iSd § 4 GMSG minimalinvasiv in das Grundrecht auf Datenschutz eingreift.
Conclusio
Das in § 38 BWG normierte Bankgeheimnis dient der Bewahrung von berechtigten Interessen der Kunden, über die das Kreditinstitut im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs Kenntnis erlangt hat (OGH 8. 3. 1988, 3 Ob 559/86). Keinen Schutz genießt ein Kreditinstitut, wenn die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht erforderlich ist (§ 38 Abs 3 BWG). Da die Meldepflicht nach § 3 GMSG gem § 4 Abs 1 letzter Satz GMSG fiktiv als Abgabenerklärung behandelt wird, hat das BFG diese dem Schutz des Bankgeheimnisses entzogen. Interessant in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach diese Meldung nur für Zwecke des GMSG als Abgabenerklärung zu behandeln ist und keine Auswirkungen darüber hinaus entfalten soll (ErlRV 685 BlgNR 25. GP 21). Fraglich könnte somit sein, ob der Wille des Gesetzgebers, der in der Eingrenzung der gesetzlichen Fiktion, die Meldung als Abgabenerklärung nur im Rahmen des GMSG anzuerkennen, gewahrt bleibt, wenn auch eine Erstreckung auf § 38 Abs 3 BWG erfolgt. Im Ergebnis erscheint es aber sinnvoll, das Bankgeheimnis nicht zur Anwendung kommen zu lassen, damit eine lückenlose Prüfung der GMSG-Meldung erfolgen kann (idS auch Fischerlehner, BFGjournal 2024, 282 [287]). Die Revision wurde für zulässig erklärt und auch erhoben.