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Anwendbarkeit des Erbschafts-DBA mit der Schweiz auf die Stiftungseingangssteuer?

Bearbeiter: Stefanie Gombotz

StiftEG: § 1 Abs 1

DBA(Erb) Österreich-Schweiz

Abstract

Im Zuge eines EAS hat sich das BMF mit dem sachlichen Anwendungsbereich des DBA auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern mit der Schweiz beschäftigt. Die EAS-Auskunft 3435 behandelt die Frage, ob die Stiftungseingangssteuer, ausgelöst durch einen Vermögensübergang von Todes wegen aus der Schweiz an eine österreichische Stiftung unter das Erbschafts-DBA mit der Schweiz fällt.

EAS 3435 vom 2. 2. 2022

Sachverhalt

Ein Erblasser, der nach Art 3 Erbschafts-DBA seinen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte, hinterlässt sein Vermögen einer österreichischen Stiftung. Dieser Vermögensübergang von Todes wegen unterliegt in Österreich gem § 1 Abs 1 iVm Abs 2 StiftEG der Stiftungseingangssteuer. Aufseiten des Erblassers könnte der Vermögensübergang der Erbschaftssteuer in der Schweiz unterliegen. Unklar ist, ob es sich bei der Stiftungseingangssteuer um eine unter Art 2 Erbschafts-DBA fallende Steuer handelt und so eine unter Umständen eintretende Doppelbesteuerung des Vermögensüberganges mit Hilfe des Abkommens beseitigt werden kann (für ähnliche Sachverhalte siehe EAS 3426 und EAS 3428 und die dazu veröffentlichten Lexis Nexis News).

Das Erbschafts-DBA Österreich-Schweiz

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern (BGBl 63/1975) wurde am 30. 1. 1974 in Wien unterzeichnet und ist am 4. 12. 1974 in Kraft getreten. Mit 1. 8. 2008 trat die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich außer Kraft. Das Abkommen ist nach wie vor in Kraft und weiterhin insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Vermögensübergänge von Todes wegen von Bedeutung (vgl EAS 3349).

Anfragebeantwortung des BMF

Die Beantwortung der Frage, die dem Auskunftsersuchen zu Grunde liegt, ob die Stiftungseingangssteuer dem Anwendungsbereich des Erbschafts-DBA unterliegt, richtet sich nach Art 2 des Abkommens. Gem Art 2 Abs 3 lit a Erbschafts-DBA unterliegen aus österreichischer Sicht „insbesondere“ die damalige „Erbschaft- und Schenkungssteuer, soweit ihr die Erwerbe von Todes wegen unterliegen“, dem Abkommen. Bereits bei Unterzeichnung wurde in Art 2 Abs 4 Erbschafts-DBA eine Anpassungsklause vorgesehen, wonach auch all jene Steuern „die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden“ vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst sein sollen. Ausschlaggebend ist daher, ob die Stiftungseingangssteuer als Steuer, die an Stelle der ursprünglichen Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen erhoben wird, qualifiziert werden kann. Wie bereits in vorangegangenen EAS vom BMF erläutert, kommt es bei dieser Beurteilung vorrangig auf die Gleichartigkeit des Besteuerungsgegenstandes an (verneinend EAS 3426 zur Grunderwerbsteuer; bejahend EAS 3428 zur Stiftungseingangssteuer; vgl Gombotz, Grunderwerbsteuer als „Steuer gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art“ zur Erbschafts- und Schenkungssteuer?, SWI 6/2021, 306). Das BMF kommt in weiterer Folge zum Ergebnis, dass die Stiftungseingangssteuer als eine solche vergleichbare Steuer gewertet werden kann und der Anwendungsbereich des Erbschafts-DBA eröffnet ist. Das Besteuerungsrecht kommt gem Art 7 Erbschafts-DBA dem Wohnsitzstaat des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu. Österreich hat die Vermögensübertragung von der Stiftungseingangssteuer zu befreien.

Conclusio

In der vorliegenden EAS-Auskunft klärt das BMF die Frage der Abkommensanwendung des Erbschafts-DBA mit der Schweiz auf die Stiftungseingangssteuer. Im Gleichklang mit EAS 3428 zur Stiftungseingangssteuer im Verhältnis zum Erbschafts-DBA Österreich-USA, unterstreicht das BMF erneut die Gleichartigkeit der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit der nunmehrigen Stiftungseingangssteuer. Zu bedenken bleibt, dass abhängig von der genauen Erbschafts-DBA-Ausgestaltung, es insbesondere bei Vermögensübergängen und Schenkungen, die nicht von Todes wegen stattfinden, diese Beurteilung anders ausfallen kann. Das Erbschafts-DBA mit der Schweiz umfasst explizit nur Schenkungen von Todes wegen und schließt damit einen Anwendungsbereich aller anderen Schenkungen aus.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32373 vom 12.04.2022