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AÖSp - Freizeichnungsklausel

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AÖSp: § 37

CMR Art 41

VersVG § 67

Nach Art 41 CMR sind Vereinbarungen nichtig, soweit diese von den Bestimmungen der CMR abweichen. Nach Art 41 Abs 2 CMR ist (ua) jede Abmachung nichtig, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten lässt, und jede andere ähnliche Abmachung.

Zufolge Art 41 CMR ist daher auch die Haftungsfreizeichnung nach § 37 lit d AÖSp unwirksam, wonach jeder Schadenersatzanspruch gegen den Spediteur aus einer Gefahr ausgeschlossen ist, die von einer Versicherung gedeckt ist, die der Auftraggeber selbst abgeschlossen hat. Infolge Unwirksamkeit dieser Freizeichnungsklausel des AÖSp ist daher auch der Versichererregress nach § 67 VersVG nicht ausgeschlossen.

OGH 30. 11. 2016, 7 Ob 2/16v

Entscheidung

Der erkennende Fachsenat schließt sich damit dem Regelungsverständnis von § 37 lit d AÖSp nicht uneingeschränkt an, wie es in der bisherigen Judikatur vertreten wurde. Ua weist er darauf hin, dass der Regressanspruch des Versicherers gegen den Dritten entfallen würde, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten - wirksam - aufgegeben hätte. Die Rechtsfolgen einer Haftungsfreizeichnung nach den AÖSp erschließen sich aber nicht über das Rechtsinstitut des Vertrags zu Lasten eines Dritten, sondern aus dem dafür einschlägigen Regelungskonzept des § 67 VersVG und der Versicherer ist insofern gegen Dispositionen zu seinen Lasten geschützt.

Zudem hat der OGH zusammengefasst ua ausgesprochen:

-Hat der Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (Lastkraftwagen, Eisenbahn, Schiff - „multimodaler Frachtvertrag“), richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung. Dieses „Network-System“ ist für die Ermittlung der Haftungsordnung bestimmend. Ist der Schadensort bekannt, ist daher nach herrschender Rsp auf einen hypothetischen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme- und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke. Die CMR sind nur auf jenen Beförderungsteil (auf jene Teilstrecke) anzuwenden, für die die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Übereinkommens zutreffen.
-Die Kl wirft der Bekl vor, den Schaden durch fehlerhafte Verladung in Österreich herbeigeführt zu haben, nämlich durch die Vermengung der für Pakistan und Indien bestimmten Waren als unmittelbare „Grundursache“ der später verwirklichten Schäden. Im Fall eines solcherart behaupteten Distanzschadens ist nach Ansicht des erkennenden Fachsenats auf den Handlungsort als unmittelbaren Ausgangspunkt und erstes Element des Schadens abzustellen und die angeblich schadenstiftende Handlung nach den an diesem Ort geltenden Verhaltenspflichten zu beurteilen.
Ist daher das direkt den späteren Distanzschaden auslösende Verhalten (die „Grundursache“) im Rahmen eines multimodalen Transports einer ganz bestimmten Teilstrecke zuzuordnen, dann gilt für die Beurteilung der schadenauslösenden Handlung das für diese Teilstrecke maßgebliche Haftungsregime.
-Gehen Güter verloren, die - wie hier - außerhalb des Frachtvertrags (fälschlich) zusätzlich beigeladen wurden, tritt - wegen eines insoweit fehlenden Vertrags und mangels einer Übernahme iSd Übereinkommens - keine Haftung nach Art 17 CMR ein. Auch für (zusätzliche) Zollkosten für solche Güter enthält das Übereinkommen (CMR) keine Regelung.
-Auch wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht unmittelbar aus der CMR abgeleitet werden, greifen bestimmte Regelungen dieses Übereinkommens, wie insb Art 28 CMR, Art 32 CMR und Art 41 CMR.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23270 vom 15.03.2017