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Sachbezugswerteverordnung: § 5 Abs 2
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2025 (unverändert) 4,5 %.
Erlass des BMF vom 25. 10. 2024, 2024-0.757.904
Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss gewährt, ist bis zu einem Betrag von € 7.300,- keinSachbezug anzusetzen (Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 Z 20 EStG 1988). Wird dieser Betrag überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit variablemSollzinssatz ist im Jahr 2025 somit die Differenz zwischen dem tatsächlichen (variablen) Zinssatz und dem Prozentsatz iHv 4,5 % anzusetzen.