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Aufbewahrungspflicht nach § 82b Abs 3 GewO 1994

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GewO 1994: § 82b, § 338

Im vorliegenden Fall verlangen die Bescheidauflagen, dass Prüfbefunde (betr die elektrische Anlage, die Sicherheitsbeleuchtung und die automatischen Schiebetüren des Handelsbetriebes) „in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane oder Kontrollorgane der Behörden bereitzuhalten bzw aufzubewahren“ sind, bzw Befunde „in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen“ sind. Auch die Aufbewahrungspflicht nach § 82b Abs 3 GewO 1994 stellt darauf ab, dass die Prüfbescheinigung iSd § 82b Abs 1 GewO 1994 „in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren“ ist. Nach dem Wortlaut der Auflagen und der Bestimmung des § 82b Abs 3 GewO 1994 reicht es somit nicht, dass die Prüfbefunde bzw die Prüfbescheinigung in der Betriebsanlage bloß vorhanden sind. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass die Prüfbefunde den behördlichen Kontrollorganen bei einer Überprüfung der Betriebsanlage auf deren Verlangen auch zur Verfügung stehen. Dem wird mit dem bloßen Aushang von Überprüfungsbefunden an der Pinnwand des Büros des Filialleiters nicht entsprochen. Sofern die Kontrollorgane nicht von sich aus auf einen solchen Aushang aufmerksam werden, sind sie während der gewerbebehördlichen Überprüfung darauf hinzuweisen.

Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber (Filialleiter) am Tag der Überprüfung auf Urlaub und seine Stellvertreterin war offensichtlich nicht ausreichend eingeschult, um auf den Aushang und die weiteren Befunde in Ordnern im Büro des Filialleiters hinzuweisen. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Verwaltungsübertretungen, die dem Revisionswerber zur Last gelegt werden, ist nicht Voraussetzung, dass das Verlangen nach Vorlage von Prüfbefunden bzw der Prüfbescheinigung gem § 82b Abs 1 GewO 1994 sowie nach Einsicht darin gegenüber dem Revisionswerber geäußert wird. Weder aus den Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids und § 82b Abs 3 GewO 1994 noch aus § 338 GewO 1994 (betr Berechtigung der Behörden zu gewerbebehördlichen Überprüfungen und Verpflichtung des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters diese zu dulden und daran mitzuwirken) ist für die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten gem den Bescheidauflagen bzw § 82b Abs 3 GewO 1994 zu schließen, dass das Verlangen der Behörde zur Vorlage zwingend an den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter zu richten ist. Vielmehr haben der Betriebsinhaber bzw hier der Revisionswerber als Filialgeschäftsführer dem Zweck der gewerbebehördlichen Überprüfung entsprechend für den Fall seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte dafür Sorge zu tragen, dass jemand anderer vor Ort an ihrer Stelle dem Verlangen der Behörde zur Vorlage der Prüfbefunde oder um Einsicht in diese Unterlagen nachkommt.

VwGH 21. 3. 2022, Ra 2019/04/0124

Entscheidung

Das Verlangen der Behörde zur Vorlage der Prüfbefunde gegenüber der in der Betriebsstätte anwesenden Filialleiter-Stellvertreterin in Abwesenheit des Revisionswerbers war daher ausreichend. Da diesem Verlangen nicht entsprochen wurde, wurden die einzelnen Prüfbefunde in der Betriebsanlage nicht derart bereitgehalten bzw aufbewahrt, dass die Behörde im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung darin Einsicht nehmen konnte. Der objektive Tatbestand gem § 367 Z 25 zweiter Fall GewO 1994 iVm den Auflagen sowie gem § 368 iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 ist daher erfüllt.

Bereits das VwG hat die Vorwerfbarkeit der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen überzeugend begründet, und zwar mit einer mangelnden hinreichenden Kontrolle der Einweisung der Filialleiter-Stellvertreterin über die Aufbewahrung der Prüfbefunde bzw Prüfbescheinigung, die im Falle einer gewerbebehördlichen Überprüfung auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind. Die Revision geht darauf nicht näher ein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32638 vom 08.06.2022