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Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gem § 4c Abs 1 Z 2 lit b der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2025 35,889 Cent/kWh.
Erlass des BMF vom 25. 10. 2024, 2024-0.770.739, BMF-AV Nr 149/2024
Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird.
Für den Kostenersatz sind im Kalenderjahr 2025 die pro Ladevorgang des arbeitgebereigenen Fahrzeugs verbrauchten und von der Ladeeinrichtung aufgezeichneten kWh mit dem in der Findok nunmehr veröffentlichen Preis von 35,889 Cent zu multiplizieren.