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Nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Der Stiftungszweck kann ua nicht mehr erreicht werden, wenn keine Begünstigten mehr vorhanden sind, soweit er nicht auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet oder damit zu rechnen ist, dass die Privatstiftung wieder Begünstigte haben wird. Kommt ein Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands nach § 35 Abs 2 PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, können verschiedene Personen eine Auflösung durch das Gericht beantragen (§ 35 Abs 3 PSG).
Die Antragsteller streben die gerichtliche Auflösung der Privatstiftung gem § 35 Abs 3 PSG an, weil der Stiftungszweck wegen Ablebens aller Begünstigter erreicht oder nicht mehr erreichbar sei. Die Privatstiftung hielt dem entgegen, es seien (lebende) Begünstigte vorhanden.
Die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage, ob der Kreis der Begünstigten in der Stiftungszusatzurkunde abschließend niedergelegt oder dem Stiftungsvorstand die Kompetenz eingeräumt ist, weitere Begünstigte festzustellen, betrifft den Komplex der Stiftungsorganisation als Verbandsverfassung. Dass das RekursG die Auslegung normativ vornahm, steht daher mit den Grundsätzen der Auslegung von Stiftungserklärungen im Einklang.
Zweck der vorliegenden Stiftung ist nach der Stiftungsurkunde die Versorgung der als Begünstigte „in der Stiftungszusatzurkunde bzw im Familienbuch“ ausgewiesenen Personen. An anderer Stelle nennt die Stiftungsurkunde als Begünstigte die Stifterin sowie die in der Stiftungszusatzurkunde „bzw die im [...] Familienbuch festgesetzten weiteren Begünstigten“. Das Familienbuch ist in Punkt XI. der Stiftungsurkunde geregelt: Es ist vom Stiftungsvorstand anzulegen und zu führen, die Begünstigten sind unter Anführung bestimmter Angaben darin einzutragen und es ist laufend zu ergänzen, „soweit Veränderungen bei den Begünstigten erfolgen“.
Die in der Stiftungszusatzurkunde namentlich genannten Begünstigten, darunter die Stifterin, sind bereits verstorben. Das Familienbuch wurde 2011 angelegt und nennt zwei weitere, lebende Personen als Begünstigte. Bei der vorliegenden Sachlage ist es jedenfalls vertretbar, in der Anordnung der Führung eines Familienbuchs, das laut Stiftungsurkunde vom Stiftungsvorstand zu ergänzen und in das die Begünstigten einzutragen sind, die Grundlage für die Festsetzung von Begünstigten aus dem Familienkreis der Stifterin durch den Stiftungsvorstand zu sehen.
Entscheidung
Diesem Auslegungsergebnis steht auch das Rechtsmittelvorbringen nicht entgegen, dass dem Stiftungsvorstand auch im Weg einer anderen Gestaltung der Stiftungserklärung die Befugnis zur Feststellung weiterer Begünstigter hätte eingeräumt werden können (ohne dies mit einem Familienbuch zu verknüpfen und den Stiftungsvorstand als „Stelle“ iSd § 9 Abs 1 Z 3 PSG einzusetzen).
Soweit gerügt wird, der Eintragung ins Familienbuch liege keine Willensbildung des Stiftungsvorstands zugrunde, lässt der außerordentliche Revisionsrekurs die Feststellungen außer Acht, dass das Familienbuch vom Stiftungsvorstand angelegt und die Eintragungen darin durch den Vorstandsvorsitzenden unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorgangsweise in Übereinstimmung mit dem Stiftungsvorstand vorgenommen wurden. Substanziierte Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Erklärung haben die Antragsteller nicht vorgebracht.
Dass der Stiftungsvorstand, wenn man ihn als zur Feststellung von Begünstigten bezeichnete Stelle qualifiziert, die im Familienbuch genannten weiteren Begünstigten aus der Begünstigtenstellung „entheben“ bzw ihnen diese Stellung aberkennen und die Stiftung auflösen müsste, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.