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Ausfallsbonus III – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III)

BGBl II 2021/518, ausgegeben am 2. 12. 2021

Begünstigte Unternehmen

Ein Ausfallsbonus III darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen ua folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-das Unternehmen hat im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
-das Unternehmen übt im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt;
-das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 %, sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November 2021 oder den Dezember 2021 handelt, einen Umsatzausfall von mindestens 30 %;

Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallsbonus III nach den gegenständlichen Richtlinien sind hingegen ua:

-Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gem der §§ 166 ff IO eröffnet wurde;
-Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraums mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % dieser Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden.
-Antragsteller, die nicht iSd UStG unternehmerisch tätig sind;
-neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. 11. 2021 noch keine Umsätze erzielt haben.

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus III

Der Ausfallsbonus III besteht (nur) aus einem Bonus, der gewährt wird, wenn im Betrachtungszeitraum November 2021 oder im Betrachtungszeitraum Dezember 2021 ein Umsatzausfall von mindestens 30 % oder in einem der anderen Betrachtungszeiträume ein Umsatzausfall von mindestens 40 % vorliegt.

Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gem Anhang 2 der VO für die Branche heranzuziehen ist, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Die Prozentsätze entsprechen dabei den für den Ausfallsbonus II gültigen Prozentsätzen.

Der Ausfallsbonus III ist mit € 80.000,- pro Kalendermonat gedeckelt.

Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus III beträgt € 100,-.

Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus III ist das Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist März 2022.

Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 und der entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2020 für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022. Somit ergeben sich folgende Vergleichszeiträume:

-Betrachtungszeitraum November 2021 –> Vergleichszeitraum November 2019
-Betrachtungszeitraum Dezember 2021 –> Vergleichszeitraum Dezember 2019
-Betrachtungszeitraum Jänner 2022 –> Vergleichszeitraum Jänner 2020
-Betrachtungszeitraum Februar 2022 –> Vergleichszeitraum Februar 2020
-Betrachtungszeitraum März 2022 –> Vergleichszeitraum März 2019

Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind die nach den Vorschriften des UStG 1994 ermittelten Umsätze (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) heranzuziehen.

Ebenso wie beim Ausfallsbonus II darf beim Ausfallsbonus III die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht die Vergleichsumsätze übersteigen.

Antragstellung

Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Es ergeben sich daher folgende Antragsfristen:

-Ausfallsbonus III für November 2021: 10. 12. 2021 – 9. 3. 2022
-Ausfallsbonus III für Dezember 2021: 10. 1. 2022 – 9. 4. 2022
-Ausfallsbonus III für Jänner 2022: 10. 2. 2022 – 9. 5. 2022
-Ausfallsbonus III für Februar 2022: 10. 3. 2022 – 9. 6. 2022
-Ausfallsbonus III für März 2022: 10. 4. 2022 – 9. 7. 2022

Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus III erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Ausfallsbonus III ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline.

Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.

Die Angaben im Antrag sowie etwaige weitere jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert.

Die VO tritt am 3. 12. 2021 in Kraft.

Hinweis Zum Ausfallsbonus I siehe Rechtsnews 30442, zum Ausfallsbonus II siehe Rechtsnews 31262.

FAQ zu Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II und Ausfallsbonus III siehe auf der Homepage des BMF.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31802 vom 07.12.2021