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Ausfallsbonus

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus)

BGBl II 2021/74, ausgegeben am 16. 2. 2021

Begünstigte Unternehmer

Jedes Unternehmen, das mindestens 40 % Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleidet, kann – bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen – über FinanzOnline einen Ausfallsbonus bis zu € 60.000,- für diesen Kalendermonat beantragen. Somit sind zB auch Unternehmen antragsberechtigt, die im Lockdown nicht geschlossen waren oder die nicht für den Lockdown-Umsatzersatz II antragsberechtigt sind.

Es müssen vom Unternehmen außerdem va die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

-Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung;
-Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung, die entweder zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt.

Das Unternehmen muss außerdem

-ein Unternehmer iSd Unternehmensgesetzbuches sein,
-unternehmerisch tätig iSd UStG sein und
-bereits vor dem 1. 11. 2020 Umsätze erzielt haben.

Betrachtungszeitraum

Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist der Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.

Höhe des Ausfallbonus

Der Ausfallsbonus beträgt 30 % des Umsatzausfalls im Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (einer der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021) und besteht:

-zur Hälfte aus dem „Bonus“ und
-zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, („Vorschuss FKZ 800.000“) der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll.

Bonus und Vorschuss FKZ 800.000 sind mit je € 30.000,-/Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens € 60.000,-/Kalendermonat betragen.

Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt € 100,-.

Der Vorschuss FKZ 800.000 kann als Teil des Ausfallsbonus beantragt werden und beträgt 15 % des Umsatzausfalls im jeweiligen Kalendermonat. Seine Beantragung ist optional. Voraussetzung ist – neben den allgemeinen Voraussetzungen für den Ausfallsbonus – dass das Unternehmen für den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) antragsberechtigt ist und sich verpflichtet bis zum 31. 12. 2021 einen FKZ 800.000 zu beantragen. Bei Auszahlung des FKZ 800.000 sind die erhaltenen Vorschüsse FKZ 800.000 mit dem Auszahlungsbetrag gegenzurechnen (siehe auch Punkt 5.3.2 der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000). Der Vorschuss FKZ 800.000 kann daher nur bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000 beantragt werden.

Antrag

Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 können vom 16. 2. 2021 bis zum 15. 4. 2021 erfolgen.

Einen Antrag kann der Unternehmer selbst, aber auch ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einbringen.

Die Gewährung eines Ausfallsbonus für November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II erhalten hat.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30442 vom 17.02.2021