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Auskunftserteilung über „Kleinbetragssparbücher“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

BWG: § 38

EGZPO: Art XLII

FM-GwG: § 5, § 6

Das Kreditinstitut ist dem Kunden nach der Rsp jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Bestand eine Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser, so steht der Auskunftsanspruch dem eingeantworteten Erben gleichermaßen zu. Der vertragliche Auskunftsanspruch setzt somit eine zur Bank bestehende Geschäftsbeziehung voraus, über die Auskunft erteilt werden soll. Der Beweis der Kundeneigenschaft obliegt demjenigen, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will (hier: die kl Erbin).

Der OGH schließt sich der E 8 Ob 120/20k (= RdW 2021/614) an: Hat ein Kunde auf sich identifizierte „Kleinbetragssparbücher“ („Typ-1 Sparbücher“) angelegt, ist damit eine im Eröffnungszeitpunkt bestehende Geschäftsbeziehung dargetan, die die Offenlegung aller damit im Zusammenhang stehenden Informationen gegenüber dem Kunden rechtfertigt, nämlich Kontonummer bzw IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchstand im Eröffnungszeitpunkt. Die Sparurkunde muss dafür nicht vorgelegt werden.

Da aber denkbar ist, dass der ursprünglich identifizierte Kunde seine Vertragsstellung unmittelbar nach der Eröffnung des jeweiligen Sparbuchs verloren hat (durch Weitergabe des als Inhaberpapier zu qualifizierenden Kleinbetragssparbuchs), kann die Geschäftsbeziehung zum ursprünglich identifizierten Kunden keine Grundlage für ein Begehren auf Auskunftserteilung über den nach der Eröffnung liegenden Zeitraum bilden (hier: keine Auskunft über die aktuellen Einlage- bzw Buchstände).

Soweit sich die begehrte Auskunft auf eine im Eröffnungszeitpunkt bestehende Geschäftsbeziehung bezieht, steht dem Auskunftsanspruch das Bankgeheimnis des § 38 BWG nicht entgegen. Kreditinstitute dürfen danach zwar Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (§ 38 BWG). Diese Bestimmung ist aber nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet.

OGH 21. 11. 2023, 10 Ob 43/23f

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34862 vom 19.12.2023