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Auslandsbeamte – Steuerfreiheit von EU-Taggeldern

Bearbeiter: Birgit Bleyer

EStG: § 3 Abs 1 Z 8, § 92 Abs 1

BAO: § 26 Abs 3

BDG: § 39a

Wurde ein Polizist im Jahr 2014 jeweils für mehrere Monate in verschiedene Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu „Frontex-Einsätzen“ entsendet, so war er für den Entsendezeitraum als Auslandsbeamter iSd § 26 Abs 3 BAO anzusehen. Verzichtete der Polizist in diesem Zeitraum schriftlich auf die ihm nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) gebührenden Leistungen, so führt dieser Verzicht dazu, dass die von dritter Seite empfangenen Zahlungen (EU-Taggelder von der EU-Agentur Frontex; Daily Subsistence allowances for countries in the European Union) als Zulagen gemäß § 21 GehaltsG gelten und damit gemäß § 3 Abs 1 Z 8 EStG steuerfrei sind.

VwGH 11.12.2019, Ro 2018/13/0008

Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Gemäß § 3 Abs 1 Z 8 EStG sind bei Auslandsbeamten die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 GehaltsG 1956 und bestimmte weitere Zahlungen von der Einkommensteuer befreit.

Voraussetzung für diese Befreiung ist somit, dass der Steuerpflichtige als Auslandsbeamter iSd § 92 EStG iVm § 26 Abs 3 BAO anzusehen ist.

Gemäß § 26 Abs 3 BAO sind Auslandsbeamte österreichische Staatsbürger, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehen und die ihren Dienstort im Ausland haben. Auch wenn der Zweck des § 26 Abs 3 BAO darin besteht, bei Auslandsbeamten, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu fingieren, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 341), ist für Zwecke des § 3 Abs 1 Z 8 EStG davon auszugehen, dass das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keine Voraussetzung für die Befreiung der Zulagen gemäß § 21 GehaltsG ist.

Dienstort im Ausland

Es ist allein darauf abzustellen, ob der zulagenempfangende Beamte seinen Dienstort in Bezug auf das die Dienstbezüge auslösende Dienstverhältnis im Ausland hat. Dabei ist auf die dienstrechtlichen Bestimmungen abzustellen.

Das BDG sieht keine Definition des Dienstortes vor. Aus § 39 Abs 4 BDG ergibt sich aber, dass dienstrechtlich – anders als nach § 2 RGV, der als Dienstort die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist, und als Dienstzuteilung die vorübergehende Zuweisung an einen „anderen“ Ort definiert – eine Dienstzuteilung auch an einen anderen Dienstort erfolgen kann. Als dieser kann vor dem Hintergrund des § 39 Abs 4 BDG, wenn Organisationsvorschriften nicht etwas anderes vorsehen, nur der Ort, an dem die Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte vorübergehend zugewiesen wird, in Betracht kommen.

§ 39a Abs 2 BDG sieht vor, dass auf die Entsendung die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden sind, und enthält eine Fiktion, wonach die betreffende Einrichtung, an die der Beamte entsendet wurde, für die Dauer der Entsendung als Dienststelle gelte. Der Dienstort eines gemäß § 39a BDG an eine ausländische Einrichtung entsendeten Beamten liegt somit für die Dauer seiner Entsendung im Ausland.

Steuerbefreiung der EU-Taggelder

Der Revisionswerber wurde gemäß § 39a BDG an Frontex in Warschau für gewisse Zeiträume innerhalb des Jahres 2014 entsendet und war für Frontex im Ausland tätig; seine Dienststelle und damit sein Dienstort befanden sich aufgrund der Fiktion des § 39a Abs 2 BDG im Ausland. Er war damit für den Entsendezeitraum als Auslandsbeamter iSd § 26 Abs 3 BAO anzusehen.

Gemäß § 39a Abs 5 BDG hat er nach den Feststellungen des BFG auf die ihm nach der RGV gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet. Der Verzicht führt nach dieser Bestimmung dazu, dass die von dritter Seite empfangenen Zahlungen als Zulagen gemäß § 21 GehaltsG gelten und damit unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 8 EStG fallen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28744 vom 03.03.2020