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Auslaufen der Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland iZm der COVID-19-Pandemie

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. 8. 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

Erlass des BMF vom 30. 3. 2022, 2022-0.232.980, BMF-AV Nr 41/2022

Die Vereinbarung findet nur mehr Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum bis zum 30. 6. 2022. Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich des COVID-19-Pandemiegeschehens findet eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus nicht statt.

Grenzgängerregelung bei Homeoffice

War ein Grenzgänger im ersten Halbjahr 2022 ausschließlich pandemiebedingt im Homeoffice tätig und liegen für das erste Halbjahr 2022 auch keine Nichtrückkehrtage aus anderen Gründen vor, kann im zweiten Halbjahr 2022 noch von den gesamten 45 Tagen der Nichtrückkehr Gebrauch gemacht werden.

Liegen dagegen zB bei einem Grenzgänger im ersten Halbjahr 2022 bereits insgesamt 25 Nichtrückkehrtage vor, weil er in diesem Umfang aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen pandemieunabhängig im Homeoffice tätig war oder Nichtrückkehrtage aus anderen Gründen vorliegen, so verbleiben für das zweite Halbjahr 2022 nur noch 20 unschädliche Nichtrückkehrtage.

Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung

Textziffer 4 (Anwendung des Art 18 Abs 2 des Abkommens auf Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung) hat lediglich klarstellenden Charakter. Daher sind das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden auch nach dem Außerkrafttreten der gegenständlichen Vereinbarung als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Art 18 Abs 2 des Abkommens zu qualifizieren.

Den Volltext finden Sie unter Eingabe obiger GZ in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32318 vom 01.04.2022