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Bereinigung veralteter Erlässe

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Sammelerlass zur Aufhebung von Erlässen des BMF zur Bereinigung bereits veralteter Rechtsaussagen

Erlass des BMF vom 7. 12. 2021, 2021-0.856.232

Die folgenden Erlässe werden zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung aufgrund ihrer überholten Inhalte aufgehoben:

(1) Der Erlass des BMF vom 2. 6. 1989, Z 05 0601/4-IV/5/89, AÖF 1989/185, betreffend die Weitergeltung übernommener Vollmachten bei Umwandlung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft nach dem UmwG, ist aufgrund des Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl 1996/304, nicht mehr aktuell und folglich aufzuheben.

(2) Der Erlass des BMF vom 4. 10. 2001, 05 0601/7-IV/5/01, AÖF 2001/225, betreffend Nachweis von Vollmachten ist durch Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 - WTBG 2017, BGBl I 2017/137, inhaltlich überholt und daher aufzuheben.

(3) Der Erlass des BMF vom 21. 2. 1980, Z 02 0280/2-IV/2/79, AÖF 1980/68, betreffend Behandlung unfrankierter oder ungenügend frankierter Briefsendungen an Finanzbehörden ist inhaltlich überholt und in der Praxis nicht mehr von Relevanz und daher aufzuheben.

(4) Der Erlass des BMF vom 17. 5. 1994, Z 05 1501/1-IV/5/94, AÖF 1994/199, betreffend Änderung des § 125 BAO durch BGBl 1993/818, ist aufgrund legistischer Änderungen der Bestimmung veraltet und daher aufzuheben.

(5) Der Erlass des BMF vom 5. 3. 1999, Z 02 2251/ 5-IV/2/99, AÖF 1999/76, betreffend Inkrafttreten der Änderungen der §§ 131 Abs 3 und 132 Abs 3 BAO, der die Änderungen durch das AbgÄG 1998 behandelt, ist überholt und daher aufzuheben.

(6) Der Erlass des BMF vom 2. 8. 1999, Z 14 0602/5-IV/14/99, AÖF 1999/183, betreffend Aufzeichnungspflichten bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken ist durch Inkrafttreten der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, BGBl II 2012/488, hinfällig geworden und daher aufzuheben.

(7) Die Info des BMF vom 22. 9. 2011, BMF-010222/0209-VI/7/2011, betreffend Verfahrensrechtliche Info zu Kinderbetreuungskosten gem § 34 Abs 9 EStG 1988, ist materiell derogiert und aufzuheben, da die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten letztmalig für die Veranlagung 2018 geltend gemacht werden kann.

Den Volltext des Erlasses finden Sie unter Eingabe obiger GZ in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31823 vom 14.12.2021