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Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 kann im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung eintreten, wenn die Erhebung von Einwendungen unterlassen wird. Einem Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist; dh es muss auf einen oder mehrere der Tatbestände abgestellt sein, die in § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 vorgesehen sind, bzw im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung). Ein lediglich allgemein gehaltenes Vorbringen, das nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abstellt, stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts iSd Rechtsbegriffs einer Einwendung dar.
Auch wenn die Revisionswerber teilweise allgemein auf die „umliegenden Anrainer“ bzw die „anwohnenden Kleinkinder“ Bezug nehmen, wird (abgesehen von der Verwendung der Worte „ich“ sowie „uns“) jedenfalls im Hinblick auf die ins Treffen geführten Lärmimmissionen ausdrücklich auf die besondere Betroffenheit des eigenen Hauses hingewiesen (und auch für die Lichtimmissionen ist dies im Ergebnis erkennbar, wenn auf die Ausrichtung der Obergeschoße und damit der Schlafräume Bezug genommen wird). Damit wird aber auf die konkreten Verhältnisse der Revisionswerber abgestellt und eine persönliche Betroffenheit bzw eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten geltend gemacht. Angesichts der weiteren Ausführungen (wie etwa der Forderung nach einer medizinischen Bewertung der negativen gesundheitlichen Folgen) lässt sich der Stellungnahme (gemessen an ihrem Sinn) jedenfalls die Befürchtung der Revisionswerber entnehmen, persönlich durch die Lärm- bzw Lichtemissionen der beantragten Betriebsanlage unzumutbar belästigt oder gefährdet zu werden. Vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH handelte es sich insoweit daher um zulässige Einwendungen.
VwGH 18. 3. 2022, Ra 2021/04/0001 bis 0002
Entscheidung
Soweit das VwG vermeint, die Revisionswerber hätten sich mit dem Projekt grundsätzlich einverstanden erklärt, weshalb ihre Einwendungen nicht als solche nach § 74 Abs 2 GewO 1994 anzusehen seien, ist dem schon der Wortlaut ihrer Stellungnahme entgegenzuhalten, dem zufolge „nach Maßgabe nachstehender Einschränkungen“ grundsätzlich gegen die Errichtung und den Betrieb des vorgesehenen Lebensmittelmarktes keine Einwände bestünden. Ausgehend davon kann diese Erklärung nur so verstanden werden, dass ihre grundsätzliche Zustimmung ausdrücklich an die Berücksichtigung ihrer Einwendungen geknüpft sein sollte (vgl zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 23. 2. 1977, 1173/76).