News

Betriebshaftpflichtversicherung – mitversicherter Vorarbeiter

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ASVG: § 333

VersVG: § 151

EHVB: Abschnitt A Z 1.3.1

Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich kraft Gesetz (§ 151 Abs 1 VersVG) auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teils des Betriebs angestellt hat. Dem entspricht auch der vorliegende Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB.

Für die Mitversicherung nach § 151 VersVG Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB genügt eine Weisungsbefugnis im Einzelfall, es genügt daher die Position eines “Aufsehers im Betrieb“ nach § 333 Abs 4 ASVG. Der OGH geht damit von seiner Ansicht in 7 Ob 8/18d (= Rechtsnews 26630) ab, dass es für die Mitversicherung einer ständigen Beauftragung bedürfe.

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist, ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen. Für die Qualifikation des Aufsehers ist eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich. Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen. Nicht entscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einem Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist nicht erforderlich.

Nach den Feststellungen arbeiteten die übrigen am Unfallort tätigen Arbeitnehmer unter Anleitung des bei der Versicherungsnehmerin angestellten Vorarbeiters. Ihm kam damit die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zu. Entgegen der Ansicht des bekl Betriebshaftpflichtversicherers wurde diese Funktion auch nicht in einem Telefonat mit dem Betriebsleiter zurückgelegt, informierte der Vorarbeiter ihn darin doch lediglich über die Probleme mit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, setzte aber nach dem Telefonat seine Tätigkeit vor Ort fort. Der Vorarbeiter ist somit als Aufseher im Betrieb nach Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB mitversichert, woraus die Deckungspflicht der Bekl folgt.

OGH 28. 4. 2021, 7 Ob 52/21d

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31187 vom 14.07.2021